Der ordentliche Prozess

Steht der Gläubigerin oder dem Gläubiger kein Rechtsöffnungstitel zur Verfügung, so bleibt ihr bzw. ihm nichts anderes übrig, als ihre bzw. seine Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen (Art. 79 SchKG). Zu diesem Zweck hat sie bzw. er bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch einzureichen (Art. 197 ff. ZPO). In der Regel findet der Schlichtungsversuch vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter statt (§ 45 f. JusG). Bei Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen ist das Schlichtungsgesuch jedoch nicht bei der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter, sondern bei der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht einzureichen (§ 47 JusG). Bei Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen führt die Schlichtungsbehörde Arbeit den Schlichtungsversuch durch (§ 48 f. JusG).

Geldforderungen müssen in der Regel am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei eingeklagt werden, sofern nicht vertraglich ein anderer Gerichtsstand vereinbart worden ist (Art. 10 und 17 ZPO). Klagen von Konsumentinnen und Konsumenten gegen die Anbieterin oder den Anbieter können auch am Wohnsitz der Klägerschaft eingereicht werden (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO).

Führt das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde zu keiner Einigung, hat die Gläubigerin oder der Gläubiger ihre bzw. seine Forderung beim zuständigen Bezirksgericht (bzw. beim Arbeitsgericht) einzuklagen und auf diesem Weg Rechtsöffnung zu verlangen. Im ordentlichen Verfahren wird über Bestand und Fälligkeit der Forderung entschieden. Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann im Rahmen der Klage neben der Verpflichtung der Schuldnerin oder des Schuldners zur Zahlung der geforderten Summe zugleich die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der hängigen Betreibung verlangen. So erspart sie bzw. er sich den Weg zum Rechtsöffnungsgericht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner trotz des Urteils nicht zahlt. Der Zahlungsbefehl ist der Klage stets beizulegen.