Deponierung der Bilanz (Überschuldungsanzeige)

Ist eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, Kommanditaktiengesellschaft) oder Genossenschaft überschuldet, haben die verantwortlichen Organe das Gericht zu benachrichtigen (Art. 725b Abs. 2, Art. 764 Abs. 2, Art. 820 sowie Art. 903 OR). Eine Überschuldung liegt vor, wenn der Bilanzverlust das gesamte Eigenkapital aufgezehrt und zudem das Fremdkapital erfasst hat. Die Benachrichtigung des Gerichts kann nur dann unterbleiben, wenn gewisse Gesellschaftsgläubigerinnen und -gläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubigerinnen und -gläubiger zurücktreten.

Verfahren

Die Bilanz ist beim Bezirksgericht zu deponieren, in dessen Gerichtsbezirk der Sitz der Gesellschaft bzw. Genossenschaft liegt (Art. 46 Abs. 2 SchKG).

Eine überschuldete Aktiengesellschaft hat in der Regel folgende Unterlagen einzureichen:

  • eine ausdrückliche Überschuldungsanzeige, unterzeichnet von einem vertretungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied,
  • einen gültigen Mehrheitsbeschluss des Gesamtverwaltungsrats, in dem die Anzeige der Überschuldung beschlossen worden ist,
  • je eine von einem vertretungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied unterzeichnete Zwischenbilanz zu Veräusserungs- und Fortführungswerten,
  • einen Bericht der Revisionsstelle über die Prüfung der einzureichenden Zwischenbilanzen. Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, hat die Prüfung und Berichterstattung durch einen zugelassenen Revisor zu erfolgen.
  • einen Handelsregisterauszug neuesten Datums.

Für die anderen Kapitalgesellschaften und für die Genossenschaft gelten ähnliche Anforderungen.

Bei unvollständiger Einreichung der vorstehenden Unterlagen kann die Überschuldung nicht geprüft werden und das Verfahren muss abgeschrieben werden.

Ergibt die Überprüfung der Zwischenbilanz, dass eine Überschuldung vorliegt, eröffnet das Gericht den Konkurs, damit der Betrieb nicht mit neuen Verlusten zum Schaden der Gläubigerinnen und Gläubiger weitergeführt wird (Art. 725b Abs. 3 OR und Art. 192 SchKG).

Konkursaufschub oder Nachlassvertrag

Von der Konkurseröffnung darf nur abgesehen werden, wenn:

  • oder ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht worden ist oder Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen (Art. 173a SchKG).