Beim Konkurs wird das gesamte Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners zur Vollstreckung herangezogen. Es bildet die sog. Konkursmasse (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Aus der Konkursmasse bzw. aus deren Erlös sind alle bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger im Rahmen des Möglichen gleichzeitig und gleichmässig zu befriedigen.
Verlust der Verfügungsfähigkeit
Mit der Konkurseröffnung verliert die Schuldnerin oder der Schuldner das Recht, über ihr bzw. sein Vermögen zu verfügen; es steht jetzt unter Konkursbeschlag (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Der Schuldnerin oder dem Schuldner stehen nur noch die unpfändbaren Vermögenswerte (Art. 92 SchKG) und ihr bzw. sein Erwerbseinkommen zur freien Verfügung. Im Übrigen werden die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse durch die Konkursverwaltung ausgeübt.
Betreibungsverbot
Der Konkurs verlangt die gleichmässige Befriedigung aller Gläubigerinnen und Gläubiger. Diese haben ihre Ansprüche im Konkursverfahren geltend zu machen. Für individuelle Rechtsverfolgung besteht daneben kein Raum. Das Gesetz sieht deshalb grundsätzlich vor, dass alle gegen die Schuldnerin oder den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Zudem können für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, keine neuen Betreibungen eingeleitet werden (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Für Verbindlichkeiten dagegen, welche die Schuldnerin oder der Schuldner nach der Konkurseröffnung begründet hat, kann sie bzw. er jederzeit (auf Pfändung oder Pfandverwertung) betrieben werden (Art. 206 Abs. 2 SchKG).
Fälligkeit sämtlicher Schulden und Ende des Zinsenlaufs
Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen der Schuldnerin oder des Schuldners. Davon ausgenommen sind nur die grundpfandgedeckten Schulden. Zusätzlich zur Hauptforderung können die Gläubigerinnen und Gläubiger auch die Zinsen bis zur Konkurseröffnung und die Betreibungskosten geltend machen (Art. 208 Abs. 1 SchKG). Mit der Eröffnung des Konkurses endet der Zinsenlauf gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner (Art. 209 Abs. 1 SchKG).
Rangordnung bei der Verteilung des Erlöses
Die pfandgesicherten Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger werden aus dem Ergebnis der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt (Art. 219 Abs. 1 SchKG). Für die übrigen Forderungen und für den ungedeckten Betrag der pfandgesicherten Forderungen besteht im Wesentlichen folgende Rangordnung (Art. 219 Abs. 4 SchKG):
1. Klasse
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Lohnforderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind
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Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind
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Forderungen der Versicherten beim Konkurs einer Unfallversicherung oder einer nicht obligatorischen beruflichen Vorsorgeeinrichtung sowie Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
2. Klasse
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Ersatzforderungen des Kindes aus der Verwaltung seines Vermögens im Konkurs der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Gewalt (Kinderprivileg)
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Beitragsforderungen der AHV, der IV, der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie Beitragsforderungen für den Erwerbsersatz
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Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung
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Beiträge an die Familienausgleichskasse
3. Klasse
Alle übrigen Forderungen
Die Gläubigerinnen und Gläubiger einer Klasse haben unter sich das gleiche Recht. Die Gläubigerinnen und Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruch auf den Erlös, wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger der vorhergehenden Klasse befriedigt sind (Art. 220 SchKG).