Konkursbetreibung

Das Einleitungsverfahren der Konkursbetreibung ist mit demjenigen der Betreibung auf Pfändung identisch.

Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt oder ist ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt worden, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 SchKG).

Ist die Schuldnerin oder der Schuldner in einer der in Art. 39 SchKG aufgezählten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen, unterliegt sie bzw. er der Konkursbetreibung. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens stellt das Betreibungsamt ihr bzw. ihm unverzüglich die Konkursandrohung zu (Art. 159 SchKG). Diese enthält u.a. den Hinweis, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger das Konkursbegehren stellen könne, falls die Schuld nicht innert 20 Tagen seit Zustellung der Konkursandrohung bezahlt werde (Art. 160 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG).

Wird die Schuld innert der genannten Frist nicht beglichen, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger beim Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Betreibungsort liegt, das Konkursbegehren stellen. Dem Konkursbegehren sind der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung beizulegen (Art. 166 Abs. 1 SchKG).

Das Recht, ein Konkursbegehren zu stellen, erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 166 Abs. 2 SchKG).

Nach Eingang des Konkursbegehrens fordert das Konkursgericht die Gläubigerin oder den Gläubiger zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzt den Termin der Konkursverhandlung fest. Den Parteien ist das Erscheinen vor Gericht freigestellt (Art. 168 SchKG).

Beweist die Schuldnerin oder der Schuldner durch Urkunden, dass die Schuld (inkl. Zinsen und Kosten) getilgt ist oder dass die Gläubigerin oder der Gläubiger ihr bzw. ihm Stundung gewährt hat, wird von der Eröffnung des Konkurses abgesehen (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Andernfalls erfolgt in der Regel unverzüglich die Konkurseröffnung. Sie unterbleibt nur dann, wenn einer der in den Art. 172 ff. SchKG erwähnten Ausnahmetatbestände vorliegt (Art. 171 SchKG).

Wird der Kostenvorschuss von der Gläubigerin oder dem Gläubiger nicht geleistet, tritt das Konkursgericht auf das Konkursbegehren nicht ein.

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

In besonderen Fällen kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet werden. Die direkte Konkurseröffnung erfolgt entweder auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers, auf Initiative der Schuldnerin oder des Schuldners, auf eine Meldung der zuständigen Erbschaftsbehörde hin oder von Amtes wegen durch das Gericht.

Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung ein Konkursbegehren stellen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner:

  • unbekannten Aufenthalts ist,
  • sich durch Flucht ihren bzw. seinen Verbindlichkeiten entzieht,
  • sich betrügerische Machenschaften zu Schulden kommen lässt oder Vermögenswerte verheimlicht oder
  • ihre bzw. seine Zahlungen eingestellt hat (Art. 190 Abs. 1 SchKG).

Die Schuldnerin oder der Schuldner kann die Konkurseröffnung beantragen, indem sie bzw. er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Privatkonkurs). Ist eine Aktiengesellschaft, eine andere Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft überschuldet, wird der Konkurs auf entsprechende Mitteilung der verantwortlichen Organe hin (Deponierung der Bilanz) eröffnet.

Haben alle nächsten gesetzlichen Erbinnen und Erben einer verstorbenen Person die Erbschaft ausgeschlagen, so benachrichtigt die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht zum Zweck der direkten Konkurseröffnung (Art. 566 und 573 Abs. 1 ZGB sowie Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Gleiches gilt, wenn sich bei der amtlichen Liquidation einer Erbschaft die Überschuldung herausstellt oder wenn es amtlich festgestellt oder offensichtlich ist, dass die verstorbene Person zahlungsunfähig war (Art. 597 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Auch eine Gläubigerin, ein Gläubiger, eine Erbin oder ein Erbe ist in diesen Fällen berechtigt, beim Konkursgericht einen Konkursantrag zu stellen (Art. 193 Abs. 3 SchKG).

Das Gericht eröffnet den Konkurs von Amtes wegen, wo es das Gesetz so vorsieht (Art. 192 SchKG). Dies ist namentlich der Fall, wenn in einem Nachlassverfahren der Nachlassvertrag abgelehnt wird (Art. 309 SchKG).  

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