Sozialversicherungen decken die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Risiken ab. Die wichtigsten versicherten Risiken sind Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit und Mutterschaft.
Tritt ein Versicherungsfall ein und beansprucht die versicherte Person Leistungen, muss sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden. Die Versicherung prüft das Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und entscheidet über die Leistungspflicht. Sind die Leistungen erheblich oder ist die betroffene Person nicht einverstanden, erlässt die Versicherung eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
Gegen die Verfügung kann - mit Ausnahme von Streitigkeiten in der Invalidenversicherung - innert Frist Einsprache bei der verfügenden Stelle erhoben werden. Die Versicherung prüft die Sache nochmals und fällt einen Einspracheentscheid.
Der Einspracheentscheid kann beschwerdeweise beim Kantonsgericht angefochten werden. Verfügungen betreffend Leistungen der Invalidenversicherung können mit Beschwerde direkt beim Kantonsgericht angefochten werden. Das Beschwerdeverfahren in der Invalidenversicherung ist kostenpflichtig, bei den übrigen Sozialversicherungen werden im Beschwerdeverfahren in der Regel keine Kosten auferlegt. Zuständig für die Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist die 3. Abteilung des Kantonsgerichts.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts steht der Rechtsweg an das Bundesgericht offen.
Informationen zu den einzelnen Sozialversicherungen finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherung , der Ausgleichskasse Luzern , der IV-Stelle Luzern , der SUVA und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira).