Steuern und Gebühren

Öffentliche Abgaben dienen der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs.

Es werden folgende Typen unterschieden:

  • die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer,
  • die Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer,
  • die Erbschaftssteuer,
  • die Nachsteuern und Steuerstrafen,
  • weitere kantonale und kommunale Steuern (Kirchensteuer, Hundesteuer, Billettsteuer, Kurtaxen etc.),
  • andere öffentlich-rechtliche Abgaben (wie Wasseranschlussgebühren, Abwasserabgaben, Kehrichtgebühren usw.).

Die zuständige Behörde führt ein Veranlagungsverfahren durch. Dieses Verfahren wird mit dem Erlass der Veranlagungsverfügung abgeschlossen. Wer mit der Veranlagungsverfügung nicht einverstanden ist, kann dagegen Einsprache erheben. Die Veranlagungsbehörde prüft die Sache daraufhin nochmals und fällt einen Einspracheentscheid. Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos.

Gegen den Einspracheentscheid kann Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Kantonsgericht beurteilt als einzige gerichtliche Instanz im Kanton steuer- und abgaberechtliche Streitigkeiten. Zuständig für die Behandlung von Rechtsmitteln ist die 4. Abteilung. Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts steht der Rechtsweg an das Bundesgericht offen.

Steuern und Abgaben können unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erlassen werden. Einspracheentscheide betreffend den Erlass können beim Kantonsgericht angefochten werden.

Weitere Informationen zum Thema Steuern finden sich auf den Webseiten der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung.