Wie leite ich eine Klage vor Arbeitsgericht ein?
Folgende Punkte sind zu beachten:
Die beklagte Partei muss im Kanton Luzern ihren Wohnsitz oder Sitz oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Kanton Luzern gewöhnlich die Arbeit verrichtet haben (Art. 34 ZPO).
Dem arbeitsgerichtlichen Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde Arbeit voraus.
Das Gericht stellt den Parteien eine Vorlage zur Klageeinreichung zur Verfügung.
Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Mit der Klage sind die Unterlagen einzureichen, die zur Entscheidfindung benötigt werden.
Vertretung vor Arbeitsgericht
Die Parteien können sich im Prozess vertreten lassen. Die Berechtigung zur Parteivertretung regelt das Anwaltsgesetz (AnwG; SRL Nr. 280). Zur Vertretung berechtigt sind zusätzlich Verbandsvertreterinnen und -vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Persönliches Erscheinen
Parteien mit oder ohne Vertretung haben an den Verhandlungen persönlich zu erscheinen, sofern sie der Gerichtspräsident nicht aus wichtigen Gründen davon befreit (Art. 204 ZPO).
Verfahrenskosten
In Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Eine Parteientschädigung wird gemäss geltenden Tarifen zugesprochen (Art. 105 ZPO). Wer unnötige Prozesskosten verursacht, hat sie zu bezahlen (Art. 108 ZPO).