Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht ist für das ganze Gebiet des Kantons Luzern zuständig. Sie beurteilt in Dreierbesetzung (Präsidentin/präsidierendes Mitglied und je eine Vertretung des Hauseigentümer- bzw. Mieterverbands) sämtliche Streitigkeiten aus Miete und nicht landwirtschaftlicher Pacht.
Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht führt den Einigungsversuch durch. Kann keine Einigung erzielt werden, erteilt sie die Klagebewilligung oder fällt einen Entscheid nach Art. 212 ZPO. In bestimmten Fällen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
Nach Ausstellung der Klagebewilligung ist innert 30 Tagen beim zuständigen Bezirksgericht Klage zu erheben.
Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist rasch, einfach und kostenlos. Auf Antrag der Parteien amtet die Schlichtungsbehörde auch als Schiedsgericht. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) geregelt. Weitere Bestimmungen sind im Justizgesetz (JusG; SRL Nr. 260), in der Justizverordnung (JusV; SRL Nr. 262) und in der Geschäftsordnung der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht vom 1. Januar 2011 enthalten.