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Allgemeine Informationen
Die klagende Partei hat dem Schlichtungsgesuch eine Kopie des kompletten Mietvertrages sowie der relevanten Belege beizulegen.
Längere Abwesenheiten sind der Schlichtungsbehörde mitzuteilen.
Eingaben der Parteien sind im Original und grundsätzlich von sämtlichen im Mietvertrag aufgeführten Parteien zu unterzeichnen
(Art. 130 Abs. 1 ZPO).
Eingaben von juristischen Personen sind von zeichnungsberechtigten Personen zu
unterzeichnen oder es ist eine Handlungsvollmacht einzureichen.
Eingaben per E-Mail ohne qualifizierte Signatur sind nicht zulässig.
Eingaben haben in deutscher Sprache zu erfolgen.
Adressänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Die Gesuchsteller haben der Schlichtungsbehörde eine Telefonnummer anzugeben unter welcher sie erreichbar sind.
Gesuche um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung sind sofort und begründet einzureichen.
Hinweis für Verwaltungen
Damit eine Verwaltung im Verfahren aufgenommen werden kann, wird ein Verwaltungsvertrag oder eine Verwaltungsbestätigung benötigt, woraus ersichtlich ist, dass sie mit der ständigen Verwaltung der Liegenschaft beauftragt und zur Vertretung vor Behörden sowie zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sind
(Art. 68 i.V.m Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO).
Die Vertretungsbefugnis an der Verhandlung setzt eine klare Vollmacht der Eigentümerschaft voraus mit ausdrücklicher schriftlicher Ermächtigung zum Vergleichsabschluss. Andernfalls muss die Eigentümerschaft persönlich erscheinen, ansonsten die Säumnisfolgen eintreten.
Kosten
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich
nicht kostenpflichtig
(Art. 113 Abs. 2 ZPO)
.
Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen
(Art. 113 Abs. 1 ZPO)
.
Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
(Art. 113 Abs. 1 ZPO).
Bei unentschuldigtem oder ungenügend entschuldigtem Ausbleiben einer Partei oder bei mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.- belegt werden
(Art. 128 Abs. 3 ZPO).