Referenzzinssatz: Fragen und Antworten zu Mietzinserhöhungen

Wie gehe ich vor, wenn ich eine Mietzinserhöhung erhalte und damit nicht einverstanden bin?

Es empfiehlt sich, umgehend das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Das Merkblatt zur Praxis der Schlichtungsbehörde soll es den Parteien erleichtern, ausserbehördliche Einigungen zu erzielen. 

Sollte es nicht möglich eine Einigung zu finden und besteht Anlass zur Anfechtung der Mietzinserhöhung, ist diese innert Frist anzufechten.

 

Was ist bei einer Anfechtung zu beachten?

Das Gesuch muss Folgendes enthalten:

  • klares Rechtsbegehren und eine kurze Begründung
  • Name, Adresse und Telefonnummer der anfechtenden Partei
  • Name und Adresse der Gegenpartei
  • Unterschrift der anfechtenden Partei. Sämtliche Mieter des Mietvertrages müssen das Gesuch unterzeichnen, kopierte Unterschriften sind ungenügend.

 

Was ist dem Gesuch beizulegen?

  • Mietvertrag
  • letzte anfechtbare Mietvertragsänderung
  • Falls eine Mietzinsfestlegung im Rahmen eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren erfolgte, den entsprechenden Vergleich, Urteilsvorschlag oder das Urteil.

 

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Falls innert 30 Tagen keine Anfechtung erfolgt, gilt der höhere Mietzins als akzeptiert.

 

Muss ich die höhere Miete zahlen, wenn ich die Mietzinserhöhung angefochten habe?

Solange das Verfahren hängig ist, ist der bisherige Mietzins zu bezahlen. Sobald ein rechtskräftiger Vergleich, Urteilsvorschlag oder gerichtlicher Vergleich vorliegt, ist - sofern der Mietzins erhöht worden ist - der Differenzbetrag ab Datum der angezeigten Mietzinserhöhung zu bezahlen.

 

Geht die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht des Kantons Luzern bei den Kostensteigerungen von eine Pauschale aus?

Vgl. dazu Merkblatt.

 

Wie lange dauert ein solches Verfahren?

Aktuell verzeichnet die Schlichtungsbehörde ausserordentlich viele Anfechtungen von Mietvertragsänderungen. Der starke Anstieg von Gesuchen führt zu Verfahrensverzögerungen. Wir bemühen uns, die hohe Geschäftslast zu bewältigen. Eine längere Verfahrensdauer kann jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden.

 

Darf ich mich im laufenden Verfahren mit dem Vermieter einigen?

Ja. Den Parteien steht es auch in einem laufenden Verfahren jederzeit frei, untereinander eine einvernehmliche Lösung zu finden. Bei dieser Ausgangslage ist der Schlichtungsbehörde eine allseits unterzeichnete Vereinbarung bzw. der Klagerückzug mit Originalunterschriften einzureichen.