Wird der Güterstand der Ehegatten aufgelöst, können die Parteien sich frei einigen, wie sie ihre Vermögenswerte auf die Ehefrau und den Ehemann aufteilen wollen (Parteidisposition/Verhandlungsmaxime). Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Parteien, zu entscheiden, wer welche Gegenstände bekommt und wer vom vorhandenen Vermögen (Wertschriften, Bankkonti usw.) wie viel erhält.