Nachfolgende Ausführungen treffen auf den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) zu.
Grundstücke im Miteigentum
Haben die Ehegatten Grundstücke im Miteigentum, ist bei der Auflösung des Güterstands auch über die zukünftigen Eigentumsverhältnisse zu befinden.
Die Ehegatten können sich darauf einigen, dass das Grundstück:
- einem Ehegatten ins Alleineigentum übertragen werden soll,
- an Dritte verkauft werden soll, oder
- im Miteigentum beider Parteien bleiben soll.
Übergang ins Alleineigentum eines Ehegatten
Sind sich die Ehegatten einig, wem das Grundstück ins Alleineigentum zu übertragen ist, sind namentlich folgende Punkte zu regeln:
- Preis
- Übergang von Nutzen und Schaden
- Entlassung aus der solidarischen Haftung für Hypothekarschulden gegenüber der Gläubigerbank
- Übernahme der anfallenden Kosten (insbesondere Grundbuchgebühren)
- Aufschub der Grundstückgewinnsteuer
- Berechtigung des neuen Eigentümers, sich im Grundbuch als Alleineigentümer eintragen zu lassen
Sind sich die Parteien nicht einig, wer das Grundstück übernehmen soll, wird es gegen Entschädigung des andern jenem Ehegatten zugesprochen, der ein überwiegendes Interesse daran geltend machen kann (Art. 205 Abs. 2 ZGB).
Übergang an Dritte
Die Parteien können sich darauf einigen, das Grundstück an Dritte zu verkaufen, und dies mit dem Abschluss eines Kaufvertrags (öffentliche Urkunde) ausserhalb des Scheidungsverfahrens tun.
Will keiner der Ehegatten das Grundstück zu Alleineigentum übernehmen und kann es nicht ausserhalb des Scheidungsverfahrens verkauft werden, kann das Gericht auf Antrag einer Partei im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine öffentliche Versteigerung anordnen (Art. 651 Abs. 2 ZGB).
Grundstücke im Alleineigentum
Hat ein Ehegatte ein Grundstück im Alleineigentum, bleibt es in der Regel auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei diesem Eigentümer. Sofern der andere Ehegatte in dieses Grundstück eigenes Vermögen (Eigengut oder Errungenschaft) investiert hat, ist dafür ein Ausgleich zu schaffen (Art. 206 ZGB).