Derjenige Ehegatte, der einen Gegenstand will, hat zu beweisen, dass er in seinem Eigentum ist. Gelingt dieser Beweis nicht, geht man davon aus, dass der Gegenstand im Miteigentum beider Ehegatten ist (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Gegenstand wird dann gegen Entschädigung des andern jenem Ehegatten zugewiesen, der ein überwiegendes Interesse daran geltend machen kann (Art. 205 Abs. 2 ZGB).