Was geschieht mit den Schulden?

Wer haftet für die laufenden Familienbedürfnisse?

Für die alltäglichen laufenden Bedürfnisse der Familie vertritt jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft. Die Ehegatten haften für die Familienbedürfnisse während des Zusammenlebens grundsätzlich gemeinsam (solidarisch; Art. 166 ZGB).

Zu den laufenden Bedürfnissen zählen insbesondere:

  • Haushaltseinkäufe
  • Reparaturen im Haushalt oder an der gemeinsamen Wohnung
  • Kosten für Erziehung und Ausbildung der Kinder
  • Abschluss von Kranken- und Unfallversicherungen sowie von Arzt- und Spitalverträgen für normale Behandlungen
  • kulturelle Bedürfnisse und Freizeitgestaltung

Trennen sich die Ehegatten oder wird die Ehe aufgelöst, bleibt diese Haftungsregelung für bereits getätigte, aber noch nicht bezahlte Waren- und Dienstleistungsbezüge zum Schutz Dritter bestehen.

Für die übrigen Schuldverpflichtungen haftet jeder Ehegatte – abgesehen von gewissen Ausnahmen – allein.

Mit welchem Vermögen wird gehaftet?

Bei der Errungenschaftsbeteiligung haftet jeder Ehegatte für seine Schulden (wozu auch die Schulden der laufenden Bedürfnisse zählen) mit seinem ganzen Vermögen (Eigengut und Errungenschaft; Art. 202 ZGB). Ist die Errungenschaft eines Ehegatten überschuldet (sog. Rückschlag), trägt dies der überschuldete Ehegatte bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung allein.

Bei der Gütergemeinschaft haftet ein Ehegatte je nach Art der Schuld bzw. des Rechtsgeschäfts mit dem Eigengut und dem Gesamtgut oder mit seinem Eigengut und der Hälfte des Werts des Gesamtguts (Art. 233 f. ZGB). Ist das Gesamtgut überschuldet, hat bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung jeder Ehegatte wertmässig die Hälfte der Schulden zu übernehmen.

Bei der Gütertrennung haftet jeder Ehegatte für seine Schulden (wozu auch die Schulden der laufenden Bedürfnisse zählen) mit seinem ganzen Vermögen (Art. 249 ZGB).

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