Welchem Güterstand gehören wir an?

Vor der Heirat haben beide Ehegatten ihre eigenen Vermögenswerte (Bankkonti, bewegliche Gegenstände, Liegenschaften usw.). Eine Heirat führt nicht dazu, dass diese Vermögenswerte von nun an automatisch beiden gemeinsam gehören. Allerdings kann die Ehe und das Zusammenleben zur Folge haben, dass sich die Vermögenswerte vermischen, der Saldo auf den Bankkonti grösser oder kleiner wird und neue Gegenstände gemeinsam angeschafft oder verkauft werden.

Bei einer Scheidung werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte auf die beiden Ehegatten aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach den Regeln des Güterrechts.

Es sind folgende Güterstände zu unterscheiden:

  • Errungenschaftsbeteiligung
  • Gütergemeinschaft
  • Gütertrennung

Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB)

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand. Schliessen die Parteien vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag ab (öffentliche Urkunde), unterliegen sie automatisch diesem Güterstand.

Der Güterstand umfasst die Errungenschaft und das Eigengut eines jeden Ehegatten.

Zum Eigengut gehört insbesondere (nicht abschliessende Aufzählung):

  • was ein Ehegatte mit in die Ehe bringt
  • was ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dient
  • was ihm später unentgeltlich durch Schenkung, Erbschaft usw. zukommt

In die Errungenschaft fällt vor allem (nicht abschliessende Aufzählung):

  • der Arbeitserwerb
  • die Leistungen der Personal- und Sozialfürsorgeeinrichtungen sowie der Sozialversicherungen
  • Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit

Bei der Auflösung des Güterstands nimmt grundsätzlich jeder Ehegatte sein Eigengut zurück. Die Errungenschaft (bzw. der Vorschlag) wird je zur Hälfte auf beide Ehegatten aufgeteilt, sofern ehevertraglich nicht ein anderes Beteiligungsverhältnis abgemacht worden ist.

Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB)

Ehegatten können durch den Abschluss eines Ehevertrags (öffentliche Urkunde) die Gütergemeinschaft als ihren Güterstand wählen.

Der Güterstand umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.

Die Ehegatten können dabei dem Grundsatz nach bestimmen, welche Gegenstände und Vermögenswerte in das Gesamtgut fallen sollen (allgemeine oder beschränkte Gütergemeinschaft).

Bei der Gütergemeinschaft entsteht das Eigengut durch:

  • Ehevertrag
  • Zuwendung Dritter
  • von Gesetzes wegen (z.B. Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, Genugtuungsansprüche)

Bei der Auflösung des Güterstands durch Scheidung nimmt grundsätzlich jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu, sofern ehevertraglich nicht ein anderes Beteiligungsverhältnis abgemacht worden ist.

Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB)

Die Gütertrennung kann von den Ehegatten durch Abschluss eines Ehevertrags (öffentliche Urkunde) gewählt werden. Daneben kann das Gericht diesen Güterstand anordnen. Auch kann er von Gesetzes wegen eintreten. Bei diesem Güterstand verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt allein darüber.

Bei der Auflösung des Güterstands behält jeder Ehegatte sein Vermögen.

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