Was muss bei einer Trennung geregelt werden?

Will sich ein Ehegatte oder wollen sich beide trennen und besteht ein Bedürfnis nach Regelung der Folgen der Trennung, kann ein Verfahren (Eheschutzverfahren bzw. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nach Art. 175 ff. ZGB) beim Gericht des Wohnsitzes einer Partei eingeleitet werden (Art. 23 ZPO).

Wir sind uns bei der Regelung der Trennungsfolgen nicht einig

Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt auflösen will, kann dem Gericht ein Begehren / Gesuch einreichen. Dieses muss die Anträge und die entsprechende Begründung enthalten.

Zu regeln sind insbesondere:

  • Die Benützung der ehelichen Wohnung und des Mobiliars/Inventars
  • Die Obhut der gemeinsamen minderjährigen Kinder sowie das Besuchsrecht bzw. der persönliche Verkehr
  • Die Geldbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Kinder als auch für sich persönlich
  • Die Anordnung der Gütertrennung, falls die Umstände dies rechtfertigen

Wir sind uns bei der Regelung der Trennungsfolgen einig

Ehegatten können sich auch einvernehmlich trennen und aussergerichtlich eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens treffen. Grundsätzlich braucht es keine Genehmigung durch das Gericht. Sind gemeinsame minderjährige Kinder davon betroffen, bedürfen die vereinbarten Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge und allfällige Kindesschutzmassnahmen) der gerichtlichen Genehmigung. Ebenso genehmigungsbedürftig ist eine von den Ehegatten getroffene Vereinbahrung über die Ehegattenunterhaltsbeiträge (LGVE 2006 I Nr. 4). Im Streitfall muss dann eine allfällige Abänderung vom Gericht vorgenommen werden.

Auch aussergerichtlich vereinbarte Unterhaltsbeiträge können auf dem betreibungsrechtlichen Weg vollstreckt werden. Die Vereinbarung gilt als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Verlangt jedoch ein Ehegatte nach der Trennung rückwirkend die gerichtliche Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, kann die Rechtsöffnung für die aussergerichtlich vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht erteilt werden (vgl. LGVE 1991 I Nr. 49).

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