Gerichte

Bevorschussung

Anspruch auf Bevorschussung hat das unterhaltsberechtigte Kind, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Alimentenbevorschussung bezahlt dem Kind einen Beitrag und hat diesen in der Folge an seiner Stelle von der unterhaltsverpflichteten Person zugute. Die Bevorschussung ist unentgeltlich. Die Einwohnergemeinde kann die Kosten aber bei der unterhaltsverpflichteten Person zurückfordern.

Die Voraussetzungen der Bevorschussung ergeben sich aus den §§ 44 ff. Sozialhilfegesetz und §§ 28 ff. Sozialhilfeverordnung.

Das Gesuch um Bevorschussung ist bei der Einwohnergemeinde des eigenen Wohnsitzes samt den notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Einwohnergemeinde kann weitere Unterlagen einfordern.

Notwendige Unterlagen (nicht abschliessend)

  • gültiger Rechtstitel (Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid, Unterhaltsvertrag)
  • Schriftenempfangsschein
  • Lohnausweis, letzte Steuerveranlagung und letzte Steuererklärung des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt   
  • allenfalls Lohnausweis, letzte Steuerveranlagung und letzte Steuererklärung des Stiefelternteils, der eingetragenen Partnerin, des eingetragenen Partners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners, die bzw. der zusammen mit dem Elternteil und dem Kind im selben Haushalt lebt   
  • Unterlagen über das Vermögen und Einkommen des Kindes
  • Aufstellung über die nicht geleisteten Unterhaltszahlungen
  • Gesuchsformular
  • Erklärung über Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse

 

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