Anspruch auf Bevorschussung hat das unterhaltsberechtigte Kind, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Alimentenbevorschussung bezahlt dem Kind einen Beitrag und hat diesen in der Folge an seiner Stelle von der unterhaltsverpflichteten Person zugute. Die Bevorschussung ist unentgeltlich. Die Einwohnergemeinde kann die Kosten aber bei der unterhaltsverpflichteten Person zurückfordern.
Die Voraussetzungen der Bevorschussung ergeben sich aus den §§ 44 ff. Sozialhilfegesetz und §§ 28 ff. Sozialhilfeverordnung.
Das Gesuch um Bevorschussung ist bei der Einwohnergemeinde des eigenen Wohnsitzes samt den notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Einwohnergemeinde kann weitere Unterlagen einfordern.