Bei der Schuldneranweisung wird eine Schuldnerin oder ein Schuldner (meistens die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber) der unterhaltsverpflichteten Person verpflichtet, von einer der unterhaltsverpflichteten Person zustehenden Forderung (namentlich vom Lohn) direkt einen Teilbetrag der unterhaltsberechtigten Person zu überweisen (Art. 132, 177 und 291 ZGB).
Eine Schuldneranweisung ist nur möglich, wenn die unterhaltsverpflichtete Person ihre Zahlungen nicht leistet. Die Anweisung erfolgt auf entsprechendes Begehren der unterhaltsberechtigten Person und ist entweder im Rahmen des Unterhaltsprozesses oder nachträglich in einem summarischen Verfahren beim Gericht zu beantragen (Art. 271 lit. i und Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO).