Die Inkassohilfe treibt anstelle der unterhaltsberechtigten Person die Unterhaltsbeiträge bei der unterhaltsverpflichteten Person ein und überweist sie an jene. Die Inkassohilfe ist unentgeltlich.
Anspruch auf Inkassohilfe hat
- das unterhaltsberechtigte Kind
- der unterhaltsberechtigte Ehegatte
Die Inkassohilfe setzt einen gültigen Rechtstitel (z.B. Urteil, Entscheid, von der Vormundschaftsbehörde oder vom Gericht genehmigter Unterhaltsvertrag) voraus. Das Gesuch um Inkassohilfe ist bei der Einwohnergemeinde des eigenen Wohnsitzes zusammen mit dem gültigen Rechtstitel und einem Schriftenempfangsschein einzureichen.