Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

Die Datenbank enthält die Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide (LGVE) seit 1991 und ausgewählte Entscheide ab dem 1. Januar 2000.

Von 1991 bis 2012 bestand folgende Dreiteilung:

  • I: Obergericht
  • II: Verwaltungsgericht
  • III : Regierungsrat

Die Entscheide aus den Jahren 1991 bis 2012 können weiterhin unter ihren alten LGVE-Nummern gefunden werden.

Seit 2013 publizieren die Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihre Leitentscheide unter den folgenden römischen Ziffern:

  • I bis IV: 1. bis 4. Abteilung des Kantonsgerichts
  • V: Erstinstanzliche Gerichte, Aufsichtsbehörden und Kommissionen
  • VI: Regierungsrat und Departemente

 

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Die 20 aktuellsten Entscheide:

Publikationsdatum Fallnummer LGVE Leitsatz
18.06.2024 2K 23 12 2024 I Nr. 1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5).
06.06.2024 5V 23 229 2024 III Nr. 5 Die IV-Stelle kann auch nach Inkrafttreten der WEIV per 1. Januar 2022 über die Art des anzuordnenden Gutachtens (mono-, bi- oder polydisziplinär) nicht endgültig entscheiden. Eine entsprechende abschliessende Entscheidkompetenz lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der massgebenden Bestimmungen vereinbaren. Der Verwaltungsweisung, wonach bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person diesbezüglich keine Verfügung zu erlassen sei (KSVI Rz. 3067.1), ist die Anwendung zu versagen (E. 2). Die administrative Erstbegutachtung ist auch unter der neuen Rechtslage weiterhin im Grundsatz polydisziplinär anzulegen, um den medizinischen Sachverhalt umfassend festzustellen (E. 3).
06.06.2024 5V 23 171 2024 III Nr. 3 Die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen können im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden ("Kalenderjahrpraxis"; E. 4). Der Verzicht auf die Nutzniessung verwirklichte sich nicht bereits mit der vertraglich vereinbarten Möglichkeit eines Verzichts, sondern erst mit der konkreten Verzichtshandlung bzw. mit der tatsächlichen Löschung der Nutzniessung (E. 6). Der Verzicht auf die Nutzniessung ist als Einkommensverzicht jährlich wiederkehrend anzurechnen (E. 7-8).
06.06.2024 5V 22 26 2024 III Nr. 4 Die Myalgische Enzphalomyelitis resp. das Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS; ICD-10 G93.3, ICD-11 8E49) stellt eine Krankheit im Sinn der Invalidenversicherung dar (E. 8.1). Beweisrechtlich ist eine Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen, wie bei einer psychischen Erkrankung, da derzeit noch keine objektivierbaren Marker für diese Erkrankung erhoben werden können (E. 9.2).
24.05.2024 7H 23 252 2024 IV Nr. 7 Die zwischen dem Gemeindeverband und den Zuschlagsempfängern im Vertrag geregelte Sammlung und Verwertung von Alttextilien wird als öffentlicher Auftrag i.S.v. Art. 8 IVöB gewertet. Demzufolge hat der Gemeindeverband die öffentlichen Aufgaben im Bereich Sammlung und Verwertung von Textilien und Schuhen zu Recht öffentlich ausgeschrieben, um diese auf Dritte zu übertragen. Die Nachhaltigkeitskriterien – darunter auch die soziale Nachhaltigkeit (vgl. Art 2 lit. a IVöB) – sind mit der neuen IVöB bei der Gewichtung verstärkt zu berücksichtigen. Mängel in der Ausschreibung, wie die Gewichtung der Kriterien, sind aber grundsätzlich sofort mittels Anfechtung gegen die Ausschreibung selbst geltend zu machen (Art. 53 IVöB).
24.05.2024 7H 22 216 Eine zeitlich befristete Wohncontainersiedlung in der Zone für öffentliche Zwecke ist zonenkonform.
17.05.2024 5V 23 203 2024 III Nr. 2 Die IV-Stelle ist bei der Anordnung von monodisziplinären Gutachten verpflichtet, einen Einigungsversuch durchzuführen, wenn Einwände gegen die Gutachterperson vorgebracht werden.
17.05.2024 5V 22 402 2024 III Nr. 1 In der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
16.05.2024 7H 22 261 2024 IV Nr. 5 Zur Anwendung und Auslegung der Überbauungsziffer nach neuem Recht. Ein Anbau im Sinn von § 112a Abs. 2 lit. d PBG verlangt nach einer gewissen Selbständigkeit. Es soll ein Anbau an ein anderes Gebäude erfolgen und keine Erweiterung des Hauptgebäudes stattfinden. Neben der architektonischen Selbständigkeit ist zwingend auch eine Abtrennung des Anbaus z.B. durch eine Innenwand zur Hauptbaute hin erforderlich (E. 5). Zur Auslegung einer BZR-Bestimmung, die eine Ausnahme (Mehrhöhe) von den Gesamt- und Fassadenhöhen vorsieht. Frage der Zulässigkeit und der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (E. 6)
02.05.2024 7H 17 165 Geltungsdauer von Baubewilligungen und deren Erstreckung (E. 4). Auslegung des Begriffs "Baubeginn" im Zusammenhang mit der Geltungsdauer einer Baubewilligung (E. 5). Wirkung der Bewilligung einer Projektänderung auf die Geltungsdauer einer Baubewilligung (E. 6).
23.04.2024 7H 21 79 Aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung kann auf kommunaler Ebene keine Regelung eingeführt werden, mit welcher die Netzbetreiber dazu verpflichtet werden, eingespeisten Solarstrom in bestimmter Höhe zu vergüten (E. 5.5.2). Eine Abgabe, die vom Elektrizitätsunternehmen eingefordert wird, aber in die Gemeindekasse fliesst, stellt keine "Abgabe und Leistung" an das Gemeinwesen im Sinn des nationalen Stromversorgungsgesetzes dar (E. 5.6.3.). Die im Reglement vorgesehene Abgabe hat den Charakter einer Steuer. Der Gemeinde fehlt eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung einer derartigen Steuer (E. 6.4).
18.04.2024 1B 21 37 Bei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind. Ein Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht.
16.04.2024 3B 23 25 2024 II Nr. 1 Entscheid über Anträge betreffend Prozesskostenvorschüsse in familienrechtlichen Summarverfahren.
28.03.2024 7H 23 59 Beschwerdebefugnis in Raumplanungssachen (E. 1.2-1.9). Berücksichtigung einer Berechnungsunschärfe von 3 % beim hohen Bevölkerungswachstumsszenario (E. 5.2). Datengrundlagen und Ergebnissen des kantonalen Luzerner Bauzonenanalysetools (LUBAT) als Grundlage für die Ermittlung des Rückzonungsbedarfs einer Gemeinde (E. 5.3-5.6). Ermittlung der Bauzonenkapazität einer Gemeinde (E. 5.4). Berücksichtigung des Zweitwohnungsanteils und von Tourismuszonen in der Bauzonenkapazitätsberechnung (E. 5.5). Zweckmässigkeitskriterien gemäss der kantonalen Rückzonungsstrategie (E. 6). Rückzonung eines teilweise überbauten Gebiets als Ganzes (E. 6.2-6.3). Verhältnismässigkeitskriterien gemäss der kantonalen Rückzonungsstrategie (E. 7). Relevanz des Rechtsgleichheitsgebots im Zusammenhang mit Rückzonungen (E. 8).
28.03.2024 7H 22 320 2024 IV Nr. 4 Festsetzung der Mehrwertabgabe mittels Verfügung. Auslegung des Mehrwertbegriffs zufolge Planänderung (E. 5 f.). Rechtskraft der Planänderung als Bewertungsstichtag (E. 6.3.). Die Landwertermittlung vor und nach Planänderung muss nach gleichen Massstäben erfolgen (E. 9).
28.03.2024 7H 21 74 Dienstbarkeitsbelastung. Die Veräusserung von Grundstücken mit Benützungsrecht an Einstellplätzen auf Nachbargrundstücken erfüllt unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung den Handänderungssteuertatbestand für die vorgängige Belastung mit Eigentümerdienstbarkeiten nicht, wenn der Kaufpreis den Wert der Grundstücke samt Benützungsrecht umfasst.
18.03.2024 GSD 2024 1 2024 VI Nr. 2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) umfasst verschiedene Ausgabenpositionen für die alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen. Die Sozialhilfebehörden dürfen die Dispositionsfreiheit einer unterstützten Person nicht einschränken, indem sie diese dazu verpflichten, für eine GBL-Position mehr als den gemäss Richtgrösse vorgesehen Betrag auszugeben.
13.03.2024 7H 23 157 Erlöschen der Baubewilligung, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands; Verhältnismässigkeitsprüfung der Wiederherstellungsverfügung betreffend einen Rohbau, welcher trotz mehrmaliger Aufforderung und wiederholtem Entgegenkommen des Gemeinderats nicht fertiggestellt wurde.
12.03.2024 RRE Nr. 117 2024 VI Nr. 1 Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Rüge vorgebracht werden, der ausgabenrechtliche Grundsatz der Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand in unzulässiger Weise getrennt zur Abstimmung unterbreitet werde. Die Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft.
23.02.2024 7W 22 54 Falsche Bezeichnung der Veranlagung als Ermessensveranlagung ohne prozessuale Folgen (E. 2). Zulässigkeit von Wertberichtigungen bei Liegenschaften. Keine Antizipation künftiger Verluste durch Rückstellungen (E. 3). Für geschuldete, aber noch nicht veranlagte Steuern sind Rückstellungen zu bilden. Überhöhte Steuerrückstellungen sind geschäftsmässig nicht begründet und beim Reingewinn aufzurechnen (E. 4).
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