Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

Die Datenbank enthält die Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide (LGVE) seit 1991 und ausgewählte Entscheide ab dem 1. Januar 2000.

Von 1991 bis 2012 bestand folgende Dreiteilung:

  • I: Obergericht
  • II: Verwaltungsgericht
  • III : Regierungsrat

Die Entscheide aus den Jahren 1991 bis 2012 können weiterhin unter ihren alten LGVE-Nummern gefunden werden.

Seit 2013 publizieren die Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihre Leitentscheide unter den folgenden römischen Ziffern:

  • I bis IV: 1. bis 4. Abteilung des Kantonsgerichts
  • V: Erstinstanzliche Gerichte, Aufsichtsbehörden und Kommissionen
  • VI: Regierungsrat und Departemente

 

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Die 20 aktuellsten Entscheide:

Publikationsdatum Fallnummer LGVE Leitsatz
26.09.2024 4P 24 10 2024 II Nr. 2 Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids nach Art. 392 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht eine Strafsache für Beweisergänzungen und allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder dieses in einem Freispruch enden, stünde mitbeschuldigten Personen, welche auf die Berufung verzichteten, die Revision offen.
26.09.2024 4H 24 14 2024 II Nr. 3 Zur Möglichkeit des Strafvollzugs in Form der Halbgefangenschaft bei einer verurteilten Person im Rentenalter.
02.09.2024 5V 22 194 2024 III Nr. 6 Anfechtungsgegenstand, wenn sich im Dispositiv einer Verfügung betreffend Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente keine Äusserungen hinsichtlich der Rückerstattungspflicht finden (E. 1.5). Bei folgenden Vorgehensweisen der IV-Stelle wird bezüglich Rückforderung bereits mit dem Vorbescheid die relative und absolute Verwirkungsfrist gewahrt: Leistungsaufhebung bzw. -herabsetzung sowie Rückerstattungspflicht im gleichen Vorbescheid (uno actu) angekündigt und beide Elemente im Dispositiv der nachfolgenden Verfügung erwähnt (E. 2.1.1) oder Leistungsaufhebung bzw. -herabsetzung sowie Rückerstattungspflicht in zwei separaten Vorbescheiden mitgeteilt und anschliessend mit separaten Entscheiden verfügt (E. 2.1.2). Zu beachten ist dabei die je nach Vorgehensweise unterschiedliche Rechtsnatur der Rückerstattungsverfügung (eigenständige Verfügung oder lediglich akzessorische Berechnungsverfügung; E. 2.1.1.2 f., 2.1.2). Wird im Beschwerdeverfahren die Verfügung betreffend die Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung insofern korrigiert, als bereits mit separatem Entscheid zurückgeforderte Leistungen als (teilweise) rechtmässig bezogene bestätigt werden, wird damit in diesem Umfang der Rückforderungsverfügung die Grundlage entzogen (E. 5.1). Vgl. im Zusammenhang mit dem Beginn der relativen Verwirkungsfrist BGer-Urteil 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6.3 (zur Publikation vorgesehen).
02.09.2024 5V 22 180 2024 III Nr. 8 Die gesetzlichen Grundlagen sehen im Fall einer Rückforderung von Leistungen, die nicht an die versicherte Person, sondern an Drittpersonen ausgerichtet wurden, kein Vorbescheidverfahren vor (E. 3.2). Wird eine Hauptrente von der IV-Stelle rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt und findet im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht eine Korrektur statt, entfällt in diesem Umfang die Grundlage der Verfügung, welche die Rückforderung einer zur Hauptrente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente zum Gegenstand hat. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Betreffnisse nicht zurückzuerstatten sind. Die Rückforderungsverfügung ist deshalb entsprechend zu modifizieren, was auch bei unterbliebener Beschwerdeerhebung zu erfolgen hätte (E. 3.3).
02.09.2024 5V 22 179 2024 III Nr. 7 Anfechtungsgegenstand bei Verpflichtung eines volljährigen Kindes zur Rückerstattung von Kinderrenten (E. 3.1). Wird eine Hauptrente von der IV-Stelle rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt und findet im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht eine Korrektur statt, entfällt insofern die Grundlage der Verfügung, welche die Rückforderung einer zur Hauptrente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente zum Gegenstand hat. Wurde diese ebenfalls angefochten, entfällt nachträglich das schutzwürdige Interesse der Beschwerde führenden Partei an einer gerichtlichen Beurteilung der Rückforderungsverfügung, wenn die (gesamte) Kinderrente rechtmässig bezogen wurde. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (E. 3.2).
28.08.2024 JSD 2024 1 2024 VI Nr. 3 Ein Verkaufslokal, das Kundinnen und Kunden den Zutritt via Scannen eines QR-Codes selbständig ermöglicht und in dem Produkte in Selbstbedienung ohne Personal eingekauft werden können, ist als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des RLG nach § 1 Absatz 2 RLG und damit von dessen Schliessungszeiten nach § 14 RLG für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten liegt nicht vor. Auch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG und § 16 RLG fällt vorliegend nicht in Betracht.
20.08.2024 1C 23 30 2024 I Nr. 3 Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist zweistufig ausgestaltet. Im Zulassungsverfahren ist nur über die besonderen Voraussetzungen einer Streitverkündungsklage zu entscheiden (Art. 81 und 82 ZPO) und die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind erst in einem zweiten Schritt zu prüfen. Indem die Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage nicht über die erhobene Einrede der Unzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung und damit über die allgemeine Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit entschieden hat, hat sie Art. 82 ZPO nicht falsch angewendet.
16.07.2024 2C 23 71 2024 I Nr. 2 Anforderungen an die Einwendungen des Betreibungsschuldners im synallagmatischen Vertrag. Präzisierung der Luzerner Praxis gemäss LGVE 1993 I Nr. 34. Für die Einrede der Nichterfüllung genügt eine – allerdings nicht haltlose – Behauptung des Schuldners. Es liegt dann am Gläubiger, entweder die Haltlosigkeit der Behauptung darzulegen oder den strikten Beweis für die Erfüllung seiner Leistung zu erbringen, damit Rechtsöffnung erteilt werden kann.
18.06.2024 2K 23 12 2024 I Nr. 1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5).
06.06.2024 5V 23 229 2024 III Nr. 5 Die IV-Stelle kann auch nach Inkrafttreten der WEIV per 1. Januar 2022 über die Art des anzuordnenden Gutachtens (mono-, bi- oder polydisziplinär) nicht endgültig entscheiden. Eine entsprechende abschliessende Entscheidkompetenz lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der massgebenden Bestimmungen vereinbaren. Der Verwaltungsweisung, wonach bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person diesbezüglich keine Verfügung zu erlassen sei (KSVI Rz. 3067.1), ist die Anwendung zu versagen (E. 2). Die administrative Erstbegutachtung ist auch unter der neuen Rechtslage weiterhin im Grundsatz polydisziplinär anzulegen, um den medizinischen Sachverhalt umfassend festzustellen (E. 3).
06.06.2024 5V 23 171 2024 III Nr. 3 Die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen können im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden ("Kalenderjahrpraxis"; E. 4). Der Verzicht auf die Nutzniessung verwirklichte sich nicht bereits mit der vertraglich vereinbarten Möglichkeit eines Verzichts, sondern erst mit der konkreten Verzichtshandlung bzw. mit der tatsächlichen Löschung der Nutzniessung (E. 6). Der Verzicht auf die Nutzniessung ist als Einkommensverzicht jährlich wiederkehrend anzurechnen (E. 7-8).
06.06.2024 5V 22 26 2024 III Nr. 4 Die Myalgische Enzphalomyelitis resp. das Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS; ICD-10 G93.3, ICD-11 8E49) stellt eine Krankheit im Sinn der Invalidenversicherung dar (E. 8.1). Beweisrechtlich ist eine Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen, wie bei einer psychischen Erkrankung, da derzeit noch keine objektivierbaren Marker für diese Erkrankung erhoben werden können (E. 9.2).
24.05.2024 7H 23 252 2024 IV Nr. 7 Die zwischen dem Gemeindeverband und den Zuschlagsempfängern im Vertrag geregelte Sammlung und Verwertung von Alttextilien wird als öffentlicher Auftrag i.S.v. Art. 8 IVöB gewertet. Demzufolge hat der Gemeindeverband die öffentlichen Aufgaben im Bereich Sammlung und Verwertung von Textilien und Schuhen zu Recht öffentlich ausgeschrieben, um diese auf Dritte zu übertragen. Die Nachhaltigkeitskriterien – darunter auch die soziale Nachhaltigkeit (vgl. Art 2 lit. a IVöB) – sind mit der neuen IVöB bei der Gewichtung verstärkt zu berücksichtigen. Mängel in der Ausschreibung, wie die Gewichtung der Kriterien, sind aber grundsätzlich sofort mittels Anfechtung gegen die Ausschreibung selbst geltend zu machen (Art. 53 IVöB).
24.05.2024 7H 22 216 Eine zeitlich befristete Wohncontainersiedlung in der Zone für öffentliche Zwecke ist zonenkonform.
17.05.2024 5V 23 203 2024 III Nr. 2 Die IV-Stelle ist bei der Anordnung von monodisziplinären Gutachten verpflichtet, einen Einigungsversuch durchzuführen, wenn Einwände gegen die Gutachterperson vorgebracht werden.
17.05.2024 5V 22 402 2024 III Nr. 1 In der Schweiz liegt betreffend die feminisierende genitalangleichende Operation (SRS) keine Lücke im Behandlungsangebot vor. Eine SRS in der Schweiz hätte keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken im Sinn von Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV mit sich gebracht. Für die in Thailand durchgeführte SRS besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
16.05.2024 7H 22 261 2024 IV Nr. 5 Zur Anwendung und Auslegung der Überbauungsziffer nach neuem Recht. Ein Anbau im Sinn von § 112a Abs. 2 lit. d PBG verlangt nach einer gewissen Selbständigkeit. Es soll ein Anbau an ein anderes Gebäude erfolgen und keine Erweiterung des Hauptgebäudes stattfinden. Neben der architektonischen Selbständigkeit ist zwingend auch eine Abtrennung des Anbaus z.B. durch eine Innenwand zur Hauptbaute hin erforderlich (E. 5). Zur Auslegung einer BZR-Bestimmung, die eine Ausnahme (Mehrhöhe) von den Gesamt- und Fassadenhöhen vorsieht. Frage der Zulässigkeit und der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (E. 6)
02.05.2024 7H 17 165 Geltungsdauer von Baubewilligungen und deren Erstreckung (E. 4). Auslegung des Begriffs "Baubeginn" im Zusammenhang mit der Geltungsdauer einer Baubewilligung (E. 5). Wirkung der Bewilligung einer Projektänderung auf die Geltungsdauer einer Baubewilligung (E. 6).
23.04.2024 7H 21 79 Aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung kann auf kommunaler Ebene keine Regelung eingeführt werden, mit welcher die Netzbetreiber dazu verpflichtet werden, eingespeisten Solarstrom in bestimmter Höhe zu vergüten (E. 5.5.2). Eine Abgabe, die vom Elektrizitätsunternehmen eingefordert wird, aber in die Gemeindekasse fliesst, stellt keine "Abgabe und Leistung" an das Gemeinwesen im Sinn des nationalen Stromversorgungsgesetzes dar (E. 5.6.3.). Die im Reglement vorgesehene Abgabe hat den Charakter einer Steuer. Der Gemeinde fehlt eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung einer derartigen Steuer (E. 6.4).
18.04.2024 1B 21 37 Bei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind. Ein Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht.
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