Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

Die Datenbank enthält die Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide (LGVE) seit 1991 und ausgewählte Entscheide ab dem 1. Januar 2000.

Von 1991 bis 2012 bestand folgende Dreiteilung:

  • I: Obergericht
  • II: Verwaltungsgericht
  • III : Regierungsrat

Die Entscheide aus den Jahren 1991 bis 2012 können weiterhin unter ihren alten LGVE-Nummern gefunden werden.

Seit 2013 publizieren die Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihre Leitentscheide unter den folgenden römischen Ziffern:

  • I bis IV: 1. bis 4. Abteilung des Kantonsgerichts
  • V: Erstinstanzliche Gerichte, Aufsichtsbehörden und Kommissionen
  • VI: Regierungsrat und Departemente

 

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Die 20 aktuellsten Entscheide:

Publikationsdatum Fallnummer LGVE Leitsatz
19.09.2025 7H 24 71 2025 IV Nr. 10 Die bedingte Gewinnbeteiligung nach § 3b der Kantonalen Härtefallverordnung Covid-19 in der Fassung vom 20. April 2021 beruht auf einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage und verletzt weder das Legalitätsprinzip noch das Gebot der Normdichte; die Rückzahlungspflicht als Nebenbestimmung zu ausgerichteten Härtefallgeldern stellt keine Grundrechtseinschränkung dar, die im Gesetz im formellen Sinn geregelt werden muss (vgl. E. 4). Die Rückforderung vor Inkrafttreten von § 3b ausgerichteter Härtefallgelder stellt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage eine unzulässige echte Rückwirkung dar; die als "nichtrückzahlbare A-fonds-perdu-Beiträge" zugesicherten Gelder begründen eine schutzwürdige Vertrauensposition, die einer nachträglichen Rückforderung entgegensteht (vgl. E. 5).
11.09.2025 7W 23 15 / 7W 23 16 Steuerbefreiung eines politischen Vereins. Ein Verein, dessen gelebter und unmittelbarer Vereinszweck sich in der Projektierung und Verwaltung einer Initiative erschöpft, übt eine politische Tätigkeit aus und ist insgesamt als politische Organisation zu betrachten. Eine politische Organisation ist nicht gemeinnützig, womit eine Steuerbefreiung ausser Betracht fällt.
10.09.2025 7W 24 48/7W 24 49 Eine Verletzung der zeitlich korrekten Zuordnung eines Ertrages oder Aufwandes ist grundsätzlich als handelsrechtswidrig zu qualifizieren. Bilanzberichtigung durch die Steuerbehörden im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung. Das Periodizitätsprinzip steht einer steuerwirksamen Korrektur handelsrechtswidrig unterbliebener Verbuchungen in späteren Steuerperioden entgegen.
10.09.2025 7W 23 68/7W 23 69 Bestätigung der bundesgerichtlichen Praxis, wonach für den Kinderabzug von Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG und von § 42 lit. a StG vorausgesetzt wird, dass die Eltern zur Unterstützung mindestens Beiträge in der Höhe des jeweiligen Sozialabzugs erbracht haben. Dies gilt nach Ansicht des Kantonsgerichts auch für im Ausland lebende Kinder.
10.09.2025 7W 23 49/7W 23 50 Vorzugsmietzins unter Verwandten (Verwandtenmietzins): Bestätigung der bisherigen Praxis (insb. BGE 146 II 97), wonach eine (umstossbare) Vermutung der Steuerumgehung gilt, wenn der Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts des Mietobjekts ausmacht.
10.09.2025 7H 23 161/7H 23 162 Die Mehrwertermittlung des Landes erfolgt bodenbezogen. Bauten bleiben dabei unberücksichtigt (E. 3.5.1 und 5.1.2). Methode zur Ermittlung des wegen der Planungsänderung veränderten Umfangs des Nutzungspotentials (E. 3.1 ff.). Rückweisung ins Veranlagungsverfahren zur neuen Mehrwertermittlung (E. 5.4 und 6).
19.08.2025 5V 23 211/5V 24 48 Die Arbeitslosenkasse hat mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein gesetzlicher Einstellungsgrund gegeben ist. Wurden Unterlagen zum Verhalten der versicherten Person während einer arbeitsmarktlichen Massnahme durch die Durchführungsstelle vernichtet, ist dies bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen, sofern keine Aussicht besteht, den rechtserheblichen Sachverhalt näher festzustellen (E. 9).
18.08.2025 SG 24 1 2025 III Nr. 5 Die paritätische Vertrauenskommission (PVK) von santésuisse und der Ärztegesellschaft des Kantons Luzern amtet als Vermittlungsinstanz oder als vertragliches Schiedsgericht (Art. 16 Abs. 1 AV). Das Zusammenlegen der Vermittlungs- und Hauptverhandlung ist nicht reglementskonform (E. 3.1). In Einzelfällen und im gemeinsamen schriftlichen Einvernehmen können die Parteien auf ein Verfahren vor der paritätischen Vertrauenskommission und/oder vor dem vertraglich vereinbarten Schiedsgericht verzichten (Art. 16 Abs. 10 AV). Ein formgültiger Verzicht liegt nicht vor, wenn dieser nicht von beiden Parteien unterzeichnet wurde (E. 3.2). Nachdem die PVK noch kein ordnungsgemässes Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt hat, ist auf die Klage nicht einzutreten (E. 4 f.).
14.08.2025 5V 24 280 2025 III Nr. 4 Liegt der Prüfung der Eintretensfrage ein rechtskräftig erfolgter Prozentvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads zugrunde (E. 5.4.4), wobei es sich bei der angestammten um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt, und scheiden deswegen eine Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte sowie damit einhergehend ein Miteinbezug eines Pauschalabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV aus, ist kein Revisionsgrund nach Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV glaubhaft gemacht (E. 5.3).
11.08.2025 3B 25 8 2025 II Nr. 2 Für Eheschutzentscheide, die nach Inkrafttreten der revidierten ZPO eröffnet werden, gilt die revidierte Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO).
29.07.2025 7H 24 106 Befindet sich ein Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone S3, die zugleich als besonders gefährdeter Bereich (Au) gilt, untersteht seine Erstellung oder Änderung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 EGGSchG der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine dauerhafte oder lediglich temporäre Baute handelt. Die Bewilligungskompetenz ist ausschliesslich der Fachstelle vorbehalten (§ 28 KGSchV). Eine Delegation dieser Zuständigkeit an die Gemeinde verstösst gegen Bundesrecht (E. 5.2 ff.).
15.07.2025 7H 20 178/7H 20 185 Die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde kann sich in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nur auf das beziehen, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen (E. 3.3.1). Dem Verfahren vor dem Kantonsgericht als Einparteienverfahren gegen eine Verkehrsanordnung kommt einzig kassatorische Funktion zu (E. 3.3.2).
18.06.2025 3B 25 9 2025 II Nr. 1 Bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren ist auf die allgemeine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nach Art. 314 Abs. 1 ZPO abzustellen.
17.06.2025 7H 23 200 2025 IV Nr. 3 Abstandsvorschriften bei lediglich geringfügiger Verbindung von Bauten ohne weitere funktionelle Bedeutung (kein tatsächlicher Zusammenbau). Ausnahmebestimmung § 133 Abs. 1 lit. m PBG, analoge Anwendung bei unterschrittenen, grundstücksinternen Gebäudeabständen mit nur einer Partei vorliegend bejaht.
13.06.2025 2C 24 80 2025 I Nr. 3 Die mit Arrestbefehl ergehende Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. LugÜ ist mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde nach Art. 327a ZPO anzufechten. Die Beschwerdeinstanz hat die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe zu prüfen, allerdings ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen.
06.06.2025 7H 23 41 Aufhebung eines Fideikommisses. Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor Kantonsrat (E. 5). Frage nach dem Einfluss des verfassungsmässigen Prinzips der Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Aufhebung eines Primogenitur-Fideikommisses (E. 7-11).
06.06.2025 7H 22 107 Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids als Voraussetzung für die Bejahung der Beschwerdelegitimation. Frage nach der zuständigen Behörde für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 34 EnG und damit für die Qualifikation einer Wasserkraftanlage als bestehende Anlage i.S.v. Art. 10 BGF.
27.05.2025 7H 22 213 2025 IV Nr. 4 Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren bei parallel laufendem Strafverfahren. Prüfung der Frage, ob ein parallel laufendes Strafverfahren die Sistierung des Verwaltungsverfahrens als zweckmässig erscheinen lässt.
19.05.2025 5V 23 135 2025 III Nr. 3 Zu den bei der Berechnung der Ergänzungsleistung den Antragsstellern nicht anzurechnenden Einkünften zählen gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG Unterstützungsbeiträge von Verwandten nach Art. 328 f. ZGB. In der vorliegenden Konstellation mit dem zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehenden Arbeitsverhältnis wird bewusst auf ein Einkommen, das grundsätzlich für die Berechnung der EL zu berücksichtigen wäre, verzichtet. Die Berufung auf Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG ist bei einem Verzicht auf Einkommen zugunsten eines Unterstützungsbeitrags nach Art. 328 ZGB als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und verdient keinen Rechtsschutz.
14.05.2025 7W 22 17/7W 22 18 2025 IV Nr. 8 Besteuerung von Leistungen eines ausländischen Versicherungs- bzw. Vorsorgeträgers. Entsprechen diese einer AHV- oder IV-Rente, sind sie im vollen Umfang steuerbar. Prüfung der Gleichwertigkeit.
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