Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

Die Datenbank enthält die Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide (LGVE) seit 1991 und ausgewählte Entscheide ab dem 1. Januar 2000.

Von 1991 bis 2012 bestand folgende Dreiteilung:

  • I: Obergericht
  • II: Verwaltungsgericht
  • III : Regierungsrat

Die Entscheide aus den Jahren 1991 bis 2012 können weiterhin unter ihren alten LGVE-Nummern gefunden werden.

Seit 2013 publizieren die Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihre Leitentscheide unter den folgenden römischen Ziffern:

  • I bis IV: 1. bis 4. Abteilung des Kantonsgerichts
  • V: Erstinstanzliche Gerichte, Aufsichtsbehörden und Kommissionen
  • VI: Regierungsrat und Departemente

 

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Die 20 aktuellsten Entscheide:

Publikationsdatum Fallnummer LGVE Leitsatz
29.10.2025 3B 24 30 2025 II Nr. 3 Wenn erstmals in der Duplik die Anpassung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge verlangt wird, muss die Gegenpartei aufgrund der Interdependenz zwischen Kinderunterhalt und nachehelichem Unterhalt im Schlussvortrag die Gelegenheit erhalten, sich zusätzlich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen auch zu den nachehelichen Unterhaltsbeiträgen zu äussern und entsprechende Begehren zu stellen. Trotz Novenschranke und Dispositionsmaxime können die Rechtsbegehren betreffend nachehelichen Unterhalt betragsmässig (im Schlussvortrag) soweit erhöht werden, als dass insgesamt (d.h. zusammen mit den Kinderunterhaltsbeiträgen) die Rechtsbegehren die ursprünglich verlangten Unterhaltsbeiträge nicht übersteigen.
23.10.2025 7H 23 232 2025 IV Nr. 12 Das kantonale Recht legt in § 13 PBV den maximal zulässigen Rahmen der Überbauungsziffer-Privilegierungsmöglichkeiten fest, welcher von den Gemeinden nicht ausgeweitet werden darf. Die Gemeinden können jedoch gänzlich auf die Privilegierungsmöglichkeit verzichten oder die von der Privilegierungsmöglichkeit profitierenden Bauten auch enger fassen. Die für die Überbauungsziffer relevante anrechenbare Gebäudefläche wird über die projizierte Fassadenlinie definiert. Überschreitet eine zu beurteilende Fläche die festgesetzten Dimensionen für vorspringende Gebäudeteile und handelt es sich dabei auch nicht um eine Anbaute, hat dies nach der IVHB zur Folge, dass die projizierte Fassadenlinie des entsprechenden (Haupt-)Gebäudes aussen um den entsprechenden Gebäudeteil herum verläuft. Folglich zählt sie zur anrechenbaren Gebäudefläche der Hauptbaute und ist entsprechend auch zur Überbauungsziffer für Hauptbauten zu zählen.
17.10.2025 7H 23 119 2025 IV Nr. 11 Es besteht kein kommunaler Spielraum, die im vorliegenden Bauprojekt geplanten Balkone, welche die Dimensionen für vorspringende Gebäudeteile überschreiten, als Nebenbauten zu qualifizieren. Die Balkone sind Teil des Hauptgebäudes. Dies ergibt sich aus den kantonalen Bestimmungen, deren Auslegung und Einbettung ins kantonale Recht und gestützt auf die Rechtsprechung betreffend vorspringende Gebäudeteile. Die Balkonflächen sind demnach zur Überbauungsziffer der Hauptbaute hinzuzurechnen.
16.10.2025 7H 25 58 Die Deponierung einer Rechtsmitteleingabe ausserhalb der Haupttüre des Gerichtsgebäudes kann nicht als fristgerechte Übergabe an das Kantonsgericht im Sinn von § 33 Abs. 2 VRG qualifiziert werden.
23.09.2025 7H 24 121 2025 IV Nr. 9 Bedingte Gewinnbeteiligung bei ausgerichteten nicht rückzahlbaren Covid-19-Härtefallbeiträgen. Sowohl eine echte als auch eine unechte Rückwirkung von § 3b der Kantonalen Härtefallverordnung in der Fassung vom 20. April 2021 scheiden aus (E. 5). Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung ist auf den steuerbaren Jahresgewinn des Unternehmens abzustellen (E. 7). Die Berichtigung von ausserordentlichen Abschreibungen hinsichtlich der für die Gewinnbeteiligung massgebenden Geschäftsjahre ist zulässig (E. 7.2.3). Mit Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2021 konnte die Vorinstanz noch keine Kenntnis von einer allfälligen Rückforderung haben, sondern erst nach deren Prüfung und der Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung. Im konkreten Fall keine Verjährung des Rückforderungsanspruchs aus bedingter Gewinnbeteiligung (E. 11.2).
19.09.2025 7H 24 71 2025 IV Nr. 10 Die bedingte Gewinnbeteiligung nach § 3b der Kantonalen Härtefallverordnung Covid-19 in der Fassung vom 20. April 2021 beruht auf einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage und verletzt weder das Legalitätsprinzip noch das Gebot der Normdichte; die Rückzahlungspflicht als Nebenbestimmung zu ausgerichteten Härtefallgeldern stellt keine Grundrechtseinschränkung dar, die im Gesetz im formellen Sinn geregelt werden muss (vgl. E. 4). Die Rückforderung vor Inkrafttreten von § 3b ausgerichteter Härtefallgelder stellt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage eine unzulässige echte Rückwirkung dar; die als "nichtrückzahlbare A-fonds-perdu-Beiträge" zugesicherten Gelder begründen eine schutzwürdige Vertrauensposition, die einer nachträglichen Rückforderung entgegensteht (vgl. E. 5).
11.09.2025 7W 23 15 / 7W 23 16 Steuerbefreiung eines politischen Vereins. Ein Verein, dessen gelebter und unmittelbarer Vereinszweck sich in der Projektierung und Verwaltung einer Initiative erschöpft, übt eine politische Tätigkeit aus und ist insgesamt als politische Organisation zu betrachten. Eine politische Organisation ist nicht gemeinnützig, womit eine Steuerbefreiung ausser Betracht fällt.
10.09.2025 7W 24 48/7W 24 49 Eine Verletzung der zeitlich korrekten Zuordnung eines Ertrages oder Aufwandes ist grundsätzlich als handelsrechtswidrig zu qualifizieren. Bilanzberichtigung durch die Steuerbehörden im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung. Das Periodizitätsprinzip steht einer steuerwirksamen Korrektur handelsrechtswidrig unterbliebener Verbuchungen in späteren Steuerperioden entgegen.
10.09.2025 7W 23 68/7W 23 69 Bestätigung der bundesgerichtlichen Praxis, wonach für den Kinderabzug von Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG und von § 42 lit. a StG vorausgesetzt wird, dass die Eltern zur Unterstützung mindestens Beiträge in der Höhe des jeweiligen Sozialabzugs erbracht haben. Dies gilt nach Ansicht des Kantonsgerichts auch für im Ausland lebende Kinder.
10.09.2025 7W 23 49/7W 23 50 Vorzugsmietzins unter Verwandten (Verwandtenmietzins): Bestätigung der bisherigen Praxis (insb. BGE 146 II 97), wonach eine (umstossbare) Vermutung der Steuerumgehung gilt, wenn der Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts des Mietobjekts ausmacht.
10.09.2025 7H 23 161/7H 23 162 Die Mehrwertermittlung des Landes erfolgt bodenbezogen. Bauten bleiben dabei unberücksichtigt (E. 3.5.1 und 5.1.2). Methode zur Ermittlung des wegen der Planungsänderung veränderten Umfangs des Nutzungspotentials (E. 3.1 ff.). Rückweisung ins Veranlagungsverfahren zur neuen Mehrwertermittlung (E. 5.4 und 6).
19.08.2025 5V 23 211/5V 24 48 Die Arbeitslosenkasse hat mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein gesetzlicher Einstellungsgrund gegeben ist. Wurden Unterlagen zum Verhalten der versicherten Person während einer arbeitsmarktlichen Massnahme durch die Durchführungsstelle vernichtet, ist dies bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen, sofern keine Aussicht besteht, den rechtserheblichen Sachverhalt näher festzustellen (E. 9).
18.08.2025 SG 24 1 2025 III Nr. 5 Die paritätische Vertrauenskommission (PVK) von santésuisse und der Ärztegesellschaft des Kantons Luzern amtet als Vermittlungsinstanz oder als vertragliches Schiedsgericht (Art. 16 Abs. 1 AV). Das Zusammenlegen der Vermittlungs- und Hauptverhandlung ist nicht reglementskonform (E. 3.1). In Einzelfällen und im gemeinsamen schriftlichen Einvernehmen können die Parteien auf ein Verfahren vor der paritätischen Vertrauenskommission und/oder vor dem vertraglich vereinbarten Schiedsgericht verzichten (Art. 16 Abs. 10 AV). Ein formgültiger Verzicht liegt nicht vor, wenn dieser nicht von beiden Parteien unterzeichnet wurde (E. 3.2). Nachdem die PVK noch kein ordnungsgemässes Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt hat, ist auf die Klage nicht einzutreten (E. 4 f.).
14.08.2025 5V 24 280 2025 III Nr. 4 Liegt der Prüfung der Eintretensfrage ein rechtskräftig erfolgter Prozentvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads zugrunde (E. 5.4.4), wobei es sich bei der angestammten um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt, und scheiden deswegen eine Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte sowie damit einhergehend ein Miteinbezug eines Pauschalabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV aus, ist kein Revisionsgrund nach Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV glaubhaft gemacht (E. 5.3).
11.08.2025 3B 25 8 2025 II Nr. 2 Für Eheschutzentscheide, die nach Inkrafttreten der revidierten ZPO eröffnet werden, gilt die revidierte Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO).
29.07.2025 7H 24 106 Befindet sich ein Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone S3, die zugleich als besonders gefährdeter Bereich (Au) gilt, untersteht seine Erstellung oder Änderung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 EGGSchG der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine dauerhafte oder lediglich temporäre Baute handelt. Die Bewilligungskompetenz ist ausschliesslich der Fachstelle vorbehalten (§ 28 KGSchV). Eine Delegation dieser Zuständigkeit an die Gemeinde verstösst gegen Bundesrecht (E. 5.2 ff.).
15.07.2025 7H 20 178/7H 20 185 Die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde kann sich in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nur auf das beziehen, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen (E. 3.3.1). Dem Verfahren vor dem Kantonsgericht als Einparteienverfahren gegen eine Verkehrsanordnung kommt einzig kassatorische Funktion zu (E. 3.3.2).
18.06.2025 3B 25 9 2025 II Nr. 1 Bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren ist auf die allgemeine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nach Art. 314 Abs. 1 ZPO abzustellen.
17.06.2025 7H 23 200 2025 IV Nr. 3 Abstandsvorschriften bei lediglich geringfügiger Verbindung von Bauten ohne weitere funktionelle Bedeutung (kein tatsächlicher Zusammenbau). Ausnahmebestimmung § 133 Abs. 1 lit. m PBG, analoge Anwendung bei unterschrittenen, grundstücksinternen Gebäudeabständen mit nur einer Partei vorliegend bejaht.
13.06.2025 2C 24 80 2025 I Nr. 3 Die mit Arrestbefehl ergehende Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. LugÜ ist mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde nach Art. 327a ZPO anzufechten. Die Beschwerdeinstanz hat die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe zu prüfen, allerdings ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen.
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