Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

Die Datenbank enthält die Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide (LGVE) seit 1991 und ausgewählte Entscheide ab dem 1. Januar 2000.

Von 1991 bis 2012 bestand folgende Dreiteilung:

  • I: Obergericht
  • II: Verwaltungsgericht
  • III : Regierungsrat

Die Entscheide aus den Jahren 1991 bis 2012 können weiterhin unter ihren alten LGVE-Nummern gefunden werden.

Seit 2013 publizieren die Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihre Leitentscheide unter den folgenden römischen Ziffern:

  • I bis IV: 1. bis 4. Abteilung des Kantonsgerichts
  • V: Erstinstanzliche Gerichte, Aufsichtsbehörden und Kommissionen
  • VI: Regierungsrat und Departemente

 

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Die 20 aktuellsten Entscheide:

Publikationsdatum Fallnummer LGVE Leitsatz
16.04.2025 7H 23 229 Zulässigkeit der Wiedererwägung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen (E. 6.2). Die Teilnehmenden einer Gemeindeversammlung sind nicht berechtigt, an der Versammlung die Rückzonung von Grundstücken zu beschliessen, die nicht bereits Gegenstand des vorausgehenden Ortsplanungsverfahrens waren (E. 8).
16.04.2025 7H 21 276 Einsprachelegitimation von Nachbarn, deren Grundstücke 420 m bzw. 3,6 km von der Bauparzelle entfernt liegen. Anforderungen an ein besonderes Berührtsein sowie an ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf bevorstehende Rückzonungen.
10.04.2025 7H 21 256 Bei besonderen Verhältnissen kann es zulässig sein, dass zwei Gestaltungspläne für dasselbe Gebiet erstellt werden. Die beiden Gestaltungspläne sind aufeinander abzustimmen.
09.04.2025 7W 23 66/7W 23 67 2025 IV Nr. 1 Briefzustellung per A-Post Plus (E. 2.3). Die Nachdatierung von Verfügungen oder Entscheiden stellt einen Eröffnungsmangel dar, welcher i.d.R. nicht besonders schwer wiegt und damit nicht zur Nichtigkeit führt (E. 2.4 f.). Jedoch dürfen den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks keine Nachteile erwachsen (E. 3.1). Rechtsunkundige Privatpersonen dürfen ungeachtet einer aufgedruckten A-Post Plus Sendungsnummer in die Richtigkeit des Entscheiddatums vertrauen (E. 3.2). Sorgfaltspflicht von berufsmässigen Vertretern wie Treuhänder und Anwälte bei der Wahrung von Rechtsmittelfristen (E. 4.1). Beurteilung im konkreten Fall (E. 4.4). Generelle Erwägungen zur Nachdatierungspraxis der luzernischen Steuerbehörden (E. 5).
09.04.2025 7H 22 169 2025 IV Nr. 2 Anrechnung von Sachleistungen der Abgabepflichtigen an die Mehrwertabgabe ist vertraglich möglich, auf dem Verfügungsweg jedoch (veranlagungstechnisch) ausgeschlossen (E. 2.7). Verhältnis der Mehrwertabgabe zur Grundstückgewinnsteuer (E. 3.4). Festsetzung der Mehrwertabgabe mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag oder Verfügung (E. 4). Anforderungen an die Gutachterbestellung bei Festsetzung der Mehrwertabgabe per Verfügung (E. 4.1 f.). Grundsätzliche Freiheit der Methodenwahl und dynamischer Methodenpluralismus bei der Mehrwertermittlung (E. 8.2.2 / 8.4.1). Angemessenheit (E. 8.4.2) der im Gerichtsgutachten verwendeten Residualwertmethode (E. 8.3.2.2). Verdichtetes Bauen nach Aufzonung gebietet keine Korrektur des im Gerichtsgutachten ermittelten Mehrwerts (E. 11).
08.04.2025 7H 22 308 Massgebliche rechtliche Verhältnisse für die Beurteilung der Streitsache (E. 4.4). Differenzierte prozessuale Behandlung von Verkehrsanordnungen mit Bezug auf Eröffnung und Gehörsanspruch (E. 6.4 f.). Einbezug in bestehende Tempo-30-Zonen (E. 8.1). Grundsätzliches zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (E. 8). Konkret: Anordnung von Tempo 30 gestützt auf Geschwindigkeitsgutachten und zwei Lärmschutzberichte aus Verkehrssicherheitsgründen und zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen (E. 9.3-9.8.1) sowie zur Reduktion der übermässigen Lärmbelastung (E. 10) notwendig und verhältnismässig (zusammenfassend: E. 12.1). Keine Anhaltspunkte für deutliche Reisezeitverluste, Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes oder Ausweichverkehr auf angrenzende Strassen (E. 11).
03.04.2025 5V 23 150 2025 III Nr. 2 Qualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen als beitragspflichtiger Lohn. Keine Bindung der Ausgleichskasse an die gewählte zivilrechtliche Form (Dividendenzahlungen), falls die Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Beitragsumgehung gegeben sind (E. 3.1). Handelt es sich um Leistungsentgelt und nicht um Kapitalertrag, ist ersteres als massgebenden und damit sozialversicherungspflichtigen Lohn zu beurteilen (E. 6.2.2). Anspruch der Aktionäre auf Kapitalertrag bzw. Dividenden (als Zins und Risikoprämie). Ermittlung anhand statistischer Durchschnittswerte (E. 4.2.1). Modalitäten der Dividendenzuweisung an die Beteiligten (E. 4.2.3).
27.03.2025 RRE Nr. 92 2025 VI Nr. 1 Juristische Personen, sowohl des Privat- als auch des öffentlichen Rechts, sind keine Trägerinnen der politischen Rechte und daher nicht zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert. Von der Stimmrechtsbeschwerde ausgeschlossen sind Wahlen und Abstimmungen durch die Delegiertenversammlung eines Gemeindeverbands, es sei denn, solche Beschlüsse wirkten sich unmittelbar auf das Stimmrecht der Stimmbürgerinnen und -bürger aus.
27.03.2025 RRE Nr. 631 2024 VI Nr. 6 Eine Gemeindeinitiative kann nur zur Behandlung von Gemeindegeschäften verlangt werden, die im Kompetenzbereich der Stimmberechtigten liegen. In den Zuständigkeitsbereich anderer Gemeindeorgane, namentlich des Gemeinderates, kann nicht eingegriffen werden. Mit der Gemeindeinitiative kann folglich nicht die Anordnung einer verkehrsfreien Zone über entsprechende Verkehrsanordnungen verlangt werden, da Verkehrsanordnungen nicht im Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten liegen. Das Ziel kann aber über eine entsprechende Nutzungszone erreicht werden, die durch die Stimmberechtigten zu erlassen wäre und die den Gemeinderat verpflichten würde zu prüfen, ob flankierende Massnahmen unter anderem mittels eines entsprechenden Signalisationsverfahrens nötig wären. Die nicht-ausformulierte Gemeinde-initiative ist daher umsetzbar und folglich zulässig. Durch den Erlass einer verkehrsfreien Nutzungszone wird nicht in einer Weise in die Nutzungsplanung eingegriffen, die die Funktion des Nutzungsplans untergraben würde. Der Wirkungsbereich der Planbeständigkeit wird bei Erlass einer verkehrsfreien Nutzungszone somit nicht tangiert.
11.03.2025 5V 23 272 2025 III Nr. 1 Kann die subjektive Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer externen Begutachtung nicht anhand der Aktenlage beurteilt werden (E. 7.2) und scheidet eine diesbezügliche Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst ebenfalls aus (E. 7.3.2.1), ist diese Frage bei der versicherten Person zu Hause im Rahmen einer verwaltungsexternen Begutachtung abzuklären (E. 7.3.2.2). Im vorliegenden Fall einer geltend gemachten schweren chronischen Erkrankung (ME/CFS, siehe Sachverhalt) sind in einem ersten Schritt ein psychiatrisches Gutachten vor Ort und in einem zweiten allenfalls noch notwendige somatische fachmedizinische Beurteilungen zu veranlassen (E. 7.3.2.2 f.). Weil nicht auszuschliessen ist, dass die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich extern begutachten zu lassen, auf krankheitsbedingten Gründen und nicht auf einem ihr vorzuwerfenden Verschulden gründet, war die Nichteintretensverfügung nicht gerechtfertigt. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen (E. 7.4).
25.02.2025 GSD 2024 2 2024 VI Nr. 5 Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Die Rückerstattung bei Vermögensanfall setzt nach dem sozialhilferechtlichen Tatsächlichkeitsprinzip einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel voraus. Dies ist bei der Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts nicht der Fall. Ein solches Wohnrecht darf bei der Berechnung des Vermögensanfalls deshalb nicht berücksichtigt werden.
16.01.2025 7H 22 314 2024 IV Nr. 8 Mit einem vollständigen Verzicht auf Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands unter Berufung auf sachfremde Verhältnismässigkeits- und unzutreffende Vertrauensschutzgründe und mit der damit einhergehenden Duldung der fraglichen Umnutzungen auf unabsehbare Zeit umgeht die Baubewilligungsbehörde die von der ausschliesslich zuständigen Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) rechtskräftig verweigerte Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG. Damit wird der Zweck von Art. 25 Abs. 2 RPG bzw. § 182 Abs. 1 PBG unterlaufen und Bundes- und kantonales Recht verletzt.
12.12.2024 JSD 2024 2 2024 VI Nr. 4 Stellt eine Behörde eine Verfügung zu, indem sie sie einscannt und als PDF-Dokument per E-Mail versendet, so liegt ein schwerwiegender Formfehler vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung führt. Die so zugestellte Verfügung entspricht nicht den Vorschriften der Schriftlichkeit und enthält keine rechtsgültige Unterschrift. Der Versand per gewöhnlicher E-Mail stellt keine korrekte Zustellung dar.
14.11.2024 7H 23 177 2024 IV Nr. 9 Erhöhung der Ausnützung (Privilegierung) im Rahmen der Genehmigung eines Gestaltungsplans. Anforderung an die Begründung durch die Genehmigungsbehörde (Gemeinderat).
14.11.2024 5V 21 352 2024 III Nr. 11 Beitragsrechtliche Qualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen. Zuwendungen aus dem Jahresgewinn, die allein aufgrund des Beteiligungsrechts erfolgen und ihren Grund nicht in der Erwerbstätigkeit haben, stellen keinen beitragspflichtigen Lohn dar (E. 5.1.3). Unabhängig von der rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezeichnung als Dividende verkörpern Zuwendungen aus dem Jahresgewinn, die ihrem Wesen und ihrer Funktion nach keinen Kapitalertrag darstellen, sondern besondere Verdienste wie individueller Umsatz, akquirierte Mandate oder die Übernahme interner Verantwortungsbereiche belohnen, massgebenden Lohn (E. 5.2.4). Damit Dividenden, welche die 10 %-Grenze des Unternehmenswerts überschreiten, in massgebenden Lohn umzuqualifizieren sind, ist kumulativ erforderlich, dass kein branchenüblicher Lohn bezogen wurde (E. 6.3).
12.11.2024 7H 21 282 2024 IV Nr. 6 Die Luzerner Gemeinden können die Bestimmungen der PAVO zur Bewilligungspflicht von Kindertagesstätten konkretisieren (E. 4). Auf kommunaler Ebene erlassene Vorschriften hinsichtlich der Ausbildung von Mitarbeitenden von Kindertagesstätten sind mit Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO vereinbar (E. 5).
12.11.2024 5V 24 102 2024 III Nr. 9 Beschwerdelegitimation der Wettbewerbskommission (WEKO) gegen die Auferlegung von Gebühren für die (kantonale) Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP; E. 2). Keine Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz [BGBM]) bei der erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP, da dadurch weder die Gleichwertigkeit kantonaler Marktzugangsregelungen tangiert ist noch ein uneinheitlicher kantonaler Vollzug von materiell vereinheitlichtem Bundesrecht infrage steht (E. 6.1). Mit Art. 35 ff. KVG wird bewusst von den Grundsätzen des BGBM abgewichen und sie bilden insofern lex specialis zu diesem (E. 6.2).
12.11.2024 5V 20 18 2024 III Nr. 10 Wird im Dispositiv einer Verfügung betreffend die rückwirkende Aufhebung einer Invalidenrente die Rückerstattungspflicht nicht erwähnt, handelt es sich bei der separat erlassenen Rückforderungsverfügung um eine eigenständige Verfügung, die gesondert angefochten werden muss. Es liegt keine lediglich akzessorische Berechnungsverfügung vor (E. 2). Relative und absolute Verjährungsfrist (E. 4 f.).
12.11.2024 1B 23 64 2024 I Nr. 4 Organisationsmangel der Gesellschaft als Voraussetzung für die Einsetzung eines Sachwalters. Ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR liegt nicht zwangsläufig vor, wenn das Eigentum an einem gewissen Aktienanteil umstritten oder unklar ist.
26.09.2024 4P 24 10 2024 II Nr. 2 Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids nach Art. 392 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht eine Strafsache für Beweisergänzungen und allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder dieses in einem Freispruch enden, stünde mitbeschuldigten Personen, welche auf die Berufung verzichteten, die Revision offen.
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