Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

Die Datenbank enthält die Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide (LGVE) seit 1991 und ausgewählte Entscheide ab dem 1. Januar 2000.

Von 1991 bis 2012 bestand folgende Dreiteilung:

  • I: Obergericht
  • II: Verwaltungsgericht
  • III : Regierungsrat

Die Entscheide aus den Jahren 1991 bis 2012 können weiterhin unter ihren alten LGVE-Nummern gefunden werden.

Seit 2013 publizieren die Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihre Leitentscheide unter den folgenden römischen Ziffern:

  • I bis IV: 1. bis 4. Abteilung des Kantonsgerichts
  • V: Erstinstanzliche Gerichte, Aufsichtsbehörden und Kommissionen
  • VI: Regierungsrat und Departemente

 

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Die 20 aktuellsten Entscheide:

Publikationsdatum Fallnummer LGVE Leitsatz
27.03.2025 RRE Nr. 92 2025 VI Nr. 1 Juristische Personen, sowohl des Privat- als auch des öffentlichen Rechts, sind keine Trägerinnen der politischen Rechte und daher nicht zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert. Von der Stimmrechtsbeschwerde ausgeschlossen sind Wahlen und Abstimmungen durch die Delegiertenversammlung eines Gemeindeverbands, es sei denn, solche Beschlüsse wirkten sich unmittelbar auf das Stimmrecht der Stimmbürgerinnen und -bürger aus.
27.03.2025 RRE Nr. 631 2024 VI Nr. 6 Eine Gemeindeinitiative kann nur zur Behandlung von Gemeindegeschäften verlangt werden, die im Kompetenzbereich der Stimmberechtigten liegen. In den Zuständigkeitsbereich anderer Gemeindeorgane, namentlich des Gemeinderates, kann nicht eingegriffen werden. Mit der Gemeindeinitiative kann folglich nicht die Anordnung einer verkehrsfreien Zone über entsprechende Verkehrsanordnungen verlangt werden, da Verkehrsanordnungen nicht im Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten liegen. Das Ziel kann aber über eine entsprechende Nutzungszone erreicht werden, die durch die Stimmberechtigten zu erlassen wäre und die den Gemeinderat verpflichten würde zu prüfen, ob flankierende Massnahmen unter anderem mittels eines entsprechenden Signalisationsverfahrens nötig wären. Die nicht-ausformulierte Gemeinde-initiative ist daher umsetzbar und folglich zulässig. Durch den Erlass einer verkehrsfreien Nutzungszone wird nicht in einer Weise in die Nutzungsplanung eingegriffen, die die Funktion des Nutzungsplans untergraben würde. Der Wirkungsbereich der Planbeständigkeit wird bei Erlass einer verkehrsfreien Nutzungszone somit nicht tangiert.
11.03.2025 5V 23 272 2025 III Nr. 1 Kann die subjektive Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer externen Begutachtung nicht anhand der Aktenlage beurteilt werden (E. 7.2) und scheidet eine diesbezügliche Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst ebenfalls aus (E. 7.3.2.1), ist diese Frage bei der versicherten Person zu Hause im Rahmen einer verwaltungsexternen Begutachtung abzuklären (E. 7.3.2.2). Im vorliegenden Fall einer geltend gemachten schweren chronischen Erkrankung (ME/CFS, siehe Sachverhalt) sind in einem ersten Schritt ein psychiatrisches Gutachten vor Ort und in einem zweiten allenfalls noch notwendige somatische fachmedizinische Beurteilungen zu veranlassen (E. 7.3.2.2 f.). Weil nicht auszuschliessen ist, dass die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich extern begutachten zu lassen, auf krankheitsbedingten Gründen und nicht auf einem ihr vorzuwerfenden Verschulden gründet, war die Nichteintretensverfügung nicht gerechtfertigt. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen (E. 7.4).
25.02.2025 GSD 2024 2 2024 VI Nr. 5 Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Die Rückerstattung bei Vermögensanfall setzt nach dem sozialhilferechtlichen Tatsächlichkeitsprinzip einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel voraus. Dies ist bei der Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts nicht der Fall. Ein solches Wohnrecht darf bei der Berechnung des Vermögensanfalls deshalb nicht berücksichtigt werden.
16.01.2025 7H 22 314 2024 IV Nr. 8 Mit einem vollständigen Verzicht auf Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands unter Berufung auf sachfremde Verhältnismässigkeits- und unzutreffende Vertrauensschutzgründe und mit der damit einhergehenden Duldung der fraglichen Umnutzungen auf unabsehbare Zeit umgeht die Baubewilligungsbehörde die von der ausschliesslich zuständigen Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) rechtskräftig verweigerte Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG. Damit wird der Zweck von Art. 25 Abs. 2 RPG bzw. § 182 Abs. 1 PBG unterlaufen und Bundes- und kantonales Recht verletzt.
12.12.2024 JSD 2024 2 2024 VI Nr. 4 Stellt eine Behörde eine Verfügung zu, indem sie sie einscannt und als PDF-Dokument per E-Mail versendet, so liegt ein schwerwiegender Formfehler vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung führt. Die so zugestellte Verfügung entspricht nicht den Vorschriften der Schriftlichkeit und enthält keine rechtsgültige Unterschrift. Der Versand per gewöhnlicher E-Mail stellt keine korrekte Zustellung dar.
14.11.2024 7H 23 177 2024 IV Nr. 9 Erhöhung der Ausnützung (Privilegierung) im Rahmen der Genehmigung eines Gestaltungsplans. Anforderung an die Begründung durch die Genehmigungsbehörde (Gemeinderat).
14.11.2024 5V 21 352 2024 III Nr. 11 Beitragsrechtliche Qualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen. Zuwendungen aus dem Jahresgewinn, die allein aufgrund des Beteiligungsrechts erfolgen und ihren Grund nicht in der Erwerbstätigkeit haben, stellen keinen beitragspflichtigen Lohn dar (E. 5.1.3). Unabhängig von der rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezeichnung als Dividende verkörpern Zuwendungen aus dem Jahresgewinn, die ihrem Wesen und ihrer Funktion nach keinen Kapitalertrag darstellen, sondern besondere Verdienste wie individueller Umsatz, akquirierte Mandate oder die Übernahme interner Verantwortungsbereiche belohnen, massgebenden Lohn (E. 5.2.4). Damit Dividenden, welche die 10 %-Grenze des Unternehmenswerts überschreiten, in massgebenden Lohn umzuqualifizieren sind, ist kumulativ erforderlich, dass kein branchenüblicher Lohn bezogen wurde (E. 6.3).
12.11.2024 7H 21 282 2024 IV Nr. 6 Die Luzerner Gemeinden können die Bestimmungen der PAVO zur Bewilligungspflicht von Kindertagesstätten konkretisieren (E. 4). Auf kommunaler Ebene erlassene Vorschriften hinsichtlich der Ausbildung von Mitarbeitenden von Kindertagesstätten sind mit Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO vereinbar (E. 5).
12.11.2024 5V 24 102 2024 III Nr. 9 Beschwerdelegitimation der Wettbewerbskommission (WEKO) gegen die Auferlegung von Gebühren für die (kantonale) Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP; E. 2). Keine Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz [BGBM]) bei der erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP, da dadurch weder die Gleichwertigkeit kantonaler Marktzugangsregelungen tangiert ist noch ein uneinheitlicher kantonaler Vollzug von materiell vereinheitlichtem Bundesrecht infrage steht (E. 6.1). Mit Art. 35 ff. KVG wird bewusst von den Grundsätzen des BGBM abgewichen und sie bilden insofern lex specialis zu diesem (E. 6.2).
12.11.2024 5V 20 18 2024 III Nr. 10 Wird im Dispositiv einer Verfügung betreffend die rückwirkende Aufhebung einer Invalidenrente die Rückerstattungspflicht nicht erwähnt, handelt es sich bei der separat erlassenen Rückforderungsverfügung um eine eigenständige Verfügung, die gesondert angefochten werden muss. Es liegt keine lediglich akzessorische Berechnungsverfügung vor (E. 2). Relative und absolute Verjährungsfrist (E. 4 f.).
12.11.2024 1B 23 64 2024 I Nr. 4 Organisationsmangel der Gesellschaft als Voraussetzung für die Einsetzung eines Sachwalters. Ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR liegt nicht zwangsläufig vor, wenn das Eigentum an einem gewissen Aktienanteil umstritten oder unklar ist.
26.09.2024 4P 24 10 2024 II Nr. 2 Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids nach Art. 392 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht eine Strafsache für Beweisergänzungen und allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder dieses in einem Freispruch enden, stünde mitbeschuldigten Personen, welche auf die Berufung verzichteten, die Revision offen.
26.09.2024 4H 24 14 2024 II Nr. 3 Zur Möglichkeit des Strafvollzugs in Form der Halbgefangenschaft bei einer verurteilten Person im Rentenalter.
02.09.2024 5V 22 194 2024 III Nr. 6 Anfechtungsgegenstand, wenn sich im Dispositiv einer Verfügung betreffend Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente keine Äusserungen hinsichtlich der Rückerstattungspflicht finden (E. 1.5). Bei folgenden Vorgehensweisen der IV-Stelle wird bezüglich Rückforderung bereits mit dem Vorbescheid die relative und absolute Verwirkungsfrist gewahrt: Leistungsaufhebung bzw. -herabsetzung sowie Rückerstattungspflicht im gleichen Vorbescheid (uno actu) angekündigt und beide Elemente im Dispositiv der nachfolgenden Verfügung erwähnt (E. 2.1.1) oder Leistungsaufhebung bzw. -herabsetzung sowie Rückerstattungspflicht in zwei separaten Vorbescheiden mitgeteilt und anschliessend mit separaten Entscheiden verfügt (E. 2.1.2). Zu beachten ist dabei die je nach Vorgehensweise unterschiedliche Rechtsnatur der Rückerstattungsverfügung (eigenständige Verfügung oder lediglich akzessorische Berechnungsverfügung; E. 2.1.1.2 f., 2.1.2). Wird im Beschwerdeverfahren die Verfügung betreffend die Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung insofern korrigiert, als bereits mit separatem Entscheid zurückgeforderte Leistungen als (teilweise) rechtmässig bezogene bestätigt werden, wird damit in diesem Umfang der Rückforderungsverfügung die Grundlage entzogen (E. 5.1). Vgl. im Zusammenhang mit dem Beginn der relativen Verwirkungsfrist BGer-Urteil 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6.3 (zur Publikation vorgesehen).
02.09.2024 5V 22 180 2024 III Nr. 8 Die gesetzlichen Grundlagen sehen im Fall einer Rückforderung von Leistungen, die nicht an die versicherte Person, sondern an Drittpersonen ausgerichtet wurden, kein Vorbescheidverfahren vor (E. 3.2). Wird eine Hauptrente von der IV-Stelle rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt und findet im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht eine Korrektur statt, entfällt in diesem Umfang die Grundlage der Verfügung, welche die Rückforderung einer zur Hauptrente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente zum Gegenstand hat. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Betreffnisse nicht zurückzuerstatten sind. Die Rückforderungsverfügung ist deshalb entsprechend zu modifizieren, was auch bei unterbliebener Beschwerdeerhebung zu erfolgen hätte (E. 3.3).
02.09.2024 5V 22 179 2024 III Nr. 7 Anfechtungsgegenstand bei Verpflichtung eines volljährigen Kindes zur Rückerstattung von Kinderrenten (E. 3.1). Wird eine Hauptrente von der IV-Stelle rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt und findet im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht eine Korrektur statt, entfällt insofern die Grundlage der Verfügung, welche die Rückforderung einer zur Hauptrente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente zum Gegenstand hat. Wurde diese ebenfalls angefochten, entfällt nachträglich das schutzwürdige Interesse der Beschwerde führenden Partei an einer gerichtlichen Beurteilung der Rückforderungsverfügung, wenn die (gesamte) Kinderrente rechtmässig bezogen wurde. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (E. 3.2).
28.08.2024 JSD 2024 1 2024 VI Nr. 3 Ein Verkaufslokal, das Kundinnen und Kunden den Zutritt via Scannen eines QR-Codes selbständig ermöglicht und in dem Produkte in Selbstbedienung ohne Personal eingekauft werden können, ist als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des RLG nach § 1 Absatz 2 RLG und damit von dessen Schliessungszeiten nach § 14 RLG für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten liegt nicht vor. Auch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG und § 16 RLG fällt vorliegend nicht in Betracht.
20.08.2024 1C 23 30 2024 I Nr. 3 Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist zweistufig ausgestaltet. Im Zulassungsverfahren ist nur über die besonderen Voraussetzungen einer Streitverkündungsklage zu entscheiden (Art. 81 und 82 ZPO) und die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind erst in einem zweiten Schritt zu prüfen. Indem die Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage nicht über die erhobene Einrede der Unzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung und damit über die allgemeine Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit entschieden hat, hat sie Art. 82 ZPO nicht falsch angewendet.
16.07.2024 2C 23 71 2024 I Nr. 2 Anforderungen an die Einwendungen des Betreibungsschuldners im synallagmatischen Vertrag. Präzisierung der Luzerner Praxis gemäss LGVE 1993 I Nr. 34. Für die Einrede der Nichterfüllung genügt eine – allerdings nicht haltlose – Behauptung des Schuldners. Es liegt dann am Gläubiger, entweder die Haltlosigkeit der Behauptung darzulegen oder den strikten Beweis für die Erfüllung seiner Leistung zu erbringen, damit Rechtsöffnung erteilt werden kann.
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