Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

Die Datenbank enthält die Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide (LGVE) seit 1991 und ausgewählte Entscheide ab dem 1. Januar 2000.

Von 1991 bis 2012 bestand folgende Dreiteilung:

  • I: Obergericht
  • II: Verwaltungsgericht
  • III : Regierungsrat

Die Entscheide aus den Jahren 1991 bis 2012 können weiterhin unter ihren alten LGVE-Nummern gefunden werden.

Seit 2013 publizieren die Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihre Leitentscheide unter den folgenden römischen Ziffern:

  • I bis IV: 1. bis 4. Abteilung des Kantonsgerichts
  • V: Erstinstanzliche Gerichte, Aufsichtsbehörden und Kommissionen
  • VI: Regierungsrat und Departemente

 

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Die 20 aktuellsten Entscheide:

Publikationsdatum Fallnummer LGVE Leitsatz
18.04.2024 1B 21 37 Bei nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang zu Auffahrunfällen kommt einer sorgfältigen medizinischen Befundaufnahme und Diagnosestellung bei der Prüfung eines allfälligen Haftpflichtanspruchs entscheidende Relevanz zu. Die geschädigte Person ist gehalten, vor Aktenschluss die Anspruchsgrundlagen substantiiert vorzutragen und einschlägige Beweismittel zu offerieren, wozu namentlich eine möglichst umfassende medizinische Echtzeitdokumentation der Initialbeschwerden gehört. Werden diese nicht detailliert erhoben, lässt sich auch mit einem Gutachten nachträglich nicht nachweisen, ob und inwieweit persistierende Beschwerden die Folgen eines Unfallereignisses sind. Ein Gutachten erweist sich nur als vollständig und schlüssig, wenn sich die medizinischen Sachverständigen mit dem medizinischen Vorzustand der geschädigten Person und mit der Konsistenz ihres Aktivitätsniveaus in diversen Lebensbereichen einlässlich auseinanderzusetzen. Ein Gutachten, das im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Person abstellt, genügt den zivilprozessualen Anforderungen nicht.
16.04.2024 3B 23 25 2024 II Nr. 1 Entscheid über Anträge betreffend Prozesskostenvorschüsse in familienrechtlichen Summarverfahren.
28.03.2024 7H 23 59 Beschwerdebefugnis in Raumplanungssachen (E. 1.2-1.9). Berücksichtigung einer Berechnungsunschärfe von 3 % beim hohen Bevölkerungswachstumsszenario (E. 5.2). Datengrundlagen und Ergebnissen des kantonalen Luzerner Bauzonenanalysetools (LUBAT) als Grundlage für die Ermittlung des Rückzonungsbedarfs einer Gemeinde (E. 5.3-5.6). Ermittlung der Bauzonenkapazität einer Gemeinde (E. 5.4). Berücksichtigung des Zweitwohnungsanteils und von Tourismuszonen in der Bauzonenkapazitätsberechnung (E. 5.5). Zweckmässigkeitskriterien gemäss der kantonalen Rückzonungsstrategie (E. 6). Rückzonung eines teilweise überbauten Gebiets als Ganzes (E. 6.2-6.3). Verhältnismässigkeitskriterien gemäss der kantonalen Rückzonungsstrategie (E. 7). Relevanz des Rechtsgleichheitsgebots im Zusammenhang mit Rückzonungen (E. 8).
28.03.2024 7H 22 320 2024 IV Nr. 4 Festsetzung der Mehrwertabgabe mittels Verfügung. Auslegung des Mehrwertbegriffs zufolge Planänderung (E. 5 f.). Rechtskraft der Planänderung als Bewertungsstichtag (E. 6.3.). Die Landwertermittlung vor und nach Planänderung muss nach gleichen Massstäben erfolgen (E. 9).
28.03.2024 7H 21 74 Dienstbarkeitsbelastung. Die Veräusserung von Grundstücken mit Benützungsrecht an Einstellplätzen auf Nachbargrundstücken erfüllt unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung den Handänderungssteuertatbestand für die vorgängige Belastung mit Eigentümerdienstbarkeiten nicht, wenn der Kaufpreis den Wert der Grundstücke samt Benützungsrecht umfasst.
18.03.2024 GSD 2024 1 2024 VI Nr. 2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) umfasst verschiedene Ausgabenpositionen für die alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen. Die Sozialhilfebehörden dürfen die Dispositionsfreiheit einer unterstützten Person nicht einschränken, indem sie diese dazu verpflichten, für eine GBL-Position mehr als den gemäss Richtgrösse vorgesehen Betrag auszugeben.
13.03.2024 7H 23 157 Erlöschen der Baubewilligung, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands; Verhältnismässigkeitsprüfung der Wiederherstellungsverfügung betreffend einen Rohbau, welcher trotz mehrmaliger Aufforderung und wiederholtem Entgegenkommen des Gemeinderats nicht fertiggestellt wurde.
12.03.2024 RRE Nr. 117 2024 VI Nr. 1 Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Rüge vorgebracht werden, der ausgabenrechtliche Grundsatz der Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand in unzulässiger Weise getrennt zur Abstimmung unterbreitet werde. Die Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft.
23.02.2024 7W 22 54 Falsche Bezeichnung der Veranlagung als Ermessensveranlagung ohne prozessuale Folgen (E. 2). Zulässigkeit von Wertberichtigungen bei Liegenschaften. Keine Antizipation künftiger Verluste durch Rückstellungen (E. 3). Für geschuldete, aber noch nicht veranlagte Steuern sind Rückstellungen zu bilden. Überhöhte Steuerrückstellungen sind geschäftsmässig nicht begründet und beim Reingewinn aufzurechnen (E. 4).
23.02.2024 7H 22 211 Ermessen der Vergabebehörde bei der Festlegung der Eignungskriterien und Schranken ihrer Gestaltungsfreiheit; Bindung an die Eignungskriterien (E. 2.2.2 und 2.2.3). Auslegung der Eignungskriterien (E. 5.2 und 5.3.1-5.3.3). Abgrenzung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien (E. 5.3.5.1). Bedeutung der Vorankündigung einer Ausschreibung (E. 5.5.2). Zulässigkeit des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 6).
21.02.2024 7H 22 152 2024 IV Nr. 2 Pflicht zur Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs eines Gewässers im Rahmen eines Wasserbauprojekts gemäss Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG. Bei Verbauung eines Gewässers muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Verlangt ist dabei nicht unter allen Umständen eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerverlaufs. Der zuständigen Verwaltungsbehörde verbleibt vielmehr ein erheblicher Ermessensspielraum für eine Interessenabwägung im Einzelfall, wobei auch andere Interessen zu berücksichtigen sind (E. 4 und 5). Verhältnismässigkeit von Geschiebeentnahmen nur bei Bedarf (E. 6). Bei der Revitalisierung von Gewässern wird nicht die Herstellung eines einwandfreien Zustands für Wassertiere verlangt, sondern die Vornahme von geeigneten Massnahmen, welche die natürlichen Gegebenheiten und andere Interessen berücksichtigen (E. 7). Frage des Zeitpunktes der detaillierten Datenerhebungen von Flora und Fauna bei sehr komplexen Projekten (E. 9).
21.02.2024 7H 22 139 Die Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus im lärmbelasteten Gebiet nach Art. 31 LSV stellt keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 NHG dar. Auch die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für eine Wärmepumpe mit Erdwärmesonden ist keine Bundesaufgabe nach Art. 2 Abs. 1 NHG, wenn die dazu notwendigen Bohrungen nicht im besonders gefährdeten Gebiet stattfinden. Bundesinventaren wie dem ISOS ist auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben Bedeutung beizumessen. Ihnen kommt dabei jedoch lediglich mittelbare Wirkung zu.
15.02.2024 7H 21 60 2024 IV Nr. 3 Formale Anforderungen an eine Wasseranschlussgebührenveranlagung mittels Rechnung (E. 1.3), Bekanntgabe der Berechnungsmodalitäten der Wasseranschlussgebühr im Dispositiv der Baubewilligung ist keine Gebüh-renveranlagung (E. 1.4), Rechtsgrundlage der vorliegenden Wasseranschlussgebühr nach der Gemeindefusion (E. 5-7), Beurteilung des kommunalen Reglements als formell gesetzliche Grundlage (E. 8), Prüfung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 9).
07.02.2024 GSD 2023 3 2023 VI Nr. 4 Wird einer schutzbedürftigen Person aus dem Asylbereich privat Obdach gewährt, handelt es sich in sozialhilferechtlicher Hinsicht um eine freiwillige Leistung Dritter. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität besteht kein Anspruch auf die Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Kosten für eine derartige private und freiwillige Hilfeleistung durch die Sozialhilfe.
08.01.2024 7W 21 77 2024 IV Nr. 1 Das Kriterium der Üblichkeit der vom Veräusserungspreis abzugsfähigen üblichen Mäklerprovisionen ist dahingehend auszulegen, dass Parteien, welche kein spezielles Näheverhältnis zueinander aufweisen und sich nach dem Prinzip des "dealing at arm's length" verhalten, Leistung und Gegenleistung im Rahmen des (Branchen-)Üblichen vereinbaren. Einer Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Maklerprovision auf einen bestimmten Prozentwert (bspw. 1 - 2 % für überbaute, nicht schwerverkäufliche Grundstücke) mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.
08.01.2024 7H 22 61 2023 IV Nr. 8 Vereinsmitgliederbeiträge als Gegenstand der Billettsteuer. Verletzung des Legalitätsprinzips. Mit der Besteuerung von Vereinsmitgliederbeiträgen gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Billettsteuerreglement überschreitet die Stadt Luzern den ihr vorgegebenen Rahmen der Kompetenzdelegation von § 36 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892.
08.01.2024 7H 22 203 Wasseranschlussgebühr; fehlende gesetzliche Grundlage. Weder die Vereinbarung zwischen der Einwohnergemeinde und der Korporationsgemeinde betreffend Übertragung der Wasserversorgung noch das Wasserreglement der Korporation erfüllen die Anforderungen an Gesetze im formellen Sinn.
08.01.2024 7H 21 198 Gebühr für die Ausstellung einer Erbenbescheinigung (E. 4 und 5). Gebührenfolge auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Erbenbescheinigung (E. 6). Ermessensspielraum bei Vorliegen eines Gebührenrahmens (E. 7). Ermessensunterschreitung bei einer Häufung von Veranlagungen der Höchstgebühr (E. 8).
22.12.2023 4H 23 23 2023 II Nr. 10 Zur Möglichkeit der Halbgefangenschaft bei rechtskräftiger Landesverweisung.
22.12.2023 3H 22 90 2023 II Nr. 12 Ein Gemeinwesen, das im Fall der Mittellosigkeit der verbeiständeten Person für die Entschädigung der Beistandsperson aufzukommen hat, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn im Streit steht, ob die subsidiäre Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens im konkreten Fall tatsächlich zum Tragen kommt.
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