| 09.04.2026 |
7W 25 69 / 7W 25 70
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Anforderungen an die Begründung für die Anfechtung einer Ermessensveranlagung (E. 4.1). Voraussetzungen für die ausnahmsweise Nichtigkeit (statt blosser Anfechtbarkeit) von Ermessensveranlagungen (E. 5 und 5.1). |
| 09.04.2026 |
7H 24 142
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2026 IV Nr. 2 |
Auslegung des Veranstaltungsbegriffs von Art. 3 des (bis Ende 2026 geltenden) Billettsteuerreglements der Stadt Luzern. |
| 08.04.2026 |
7H 24 127
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2026 IV Nr. 1 |
Lehnt die Gemeindeversammlung eine Teilrevision der Ortsplanung zur Festlegung von Gewässerräumen ab, liegen keine genehmigungsfähigen Bau- und Nutzungsvorschriften im Sinn von § 20 PBG vor. Der Regierungsrat kann die abgelehnten Zonenpläne und BZR-Bestimmungen deshalb nicht im Genehmigungsverfahren anordnen (E. 4.4.2). Von einer ersatzweisen Anordnung im Sinn von § 18 PBG hat der Regierungsrat die Gemeinde unter Fristansetzung zum Erlass von Bau- und Nutzungsvorschriften aufzufordern. Auf die Fristansetzung kann dann verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände eindeutig ist, dass die Gemeinde ihrer gesetzlichen Planungspflicht nicht oder zumindest nicht rechtzeitig nachkommen wird (E. 4.5.2). Dabei findet das Verfahren nach § 33b PBG sinngemäss Anwendung (E. 4.6). |
| 23.03.2026 |
1B 24 37
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2025 I Nr. 4 |
Zur Qualifikation von Klageanträgen und zur Wirkung eines Urteils nach Art. 736 ZGB (E. 3).
Eine Dienstbarkeit ist nach Art. 736 Abs. 1 ZGB zu löschen, wenn ihr ursprünglicher Zweck aufgrund der tatsächlichen Entwicklung dauerhaft nicht mehr erreichbar ist. Sie darf nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Auf vom ursprünglichen Zweck nicht oder nur indirekt erfasste Interessen lässt sie sich nicht aufrechterhalten. Es kann auch die Löschung bloss eines Teils der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (E. 4).
Art. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots. Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 5). |
| 11.03.2026 |
7H 24 225
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Im nachgelagerten Verfahren über eine Bauabänderung bzw. die Bereinigung von Nebenbestimmungen (z.B. Werkleitungen, Umgebungsplan, Farb- und Materialkonzept) zu einer bereits erteilten Stammbaubewilligung sind die akzessorischen Umsetzungspunkte nach demselben materiellen Recht zu beurteilen, das der Stammbaubewilligung zugrunde lag. Eine isolierte Anwendung zwischenzeitlich revidierter Bau- und Zonenvorschriften (auch gestützt auf Übergangsrecht/planungszonenrechtliche Vorwirkung) würde die Einheit und Koordination der Baubewilligung (Art. 25a RPG) durchbrechen und faktisch eine unzulässige Gesamtneubeurteilung erzwingen.
Die kantonal bereits beurteilten Hauptpunkte bleiben im weiteren Verfahrensverlauf verbindlich, und ein Regimewechsel allein aufgrund verfahrensbedingter Verzögerungen – insbesondere infolge Rechtsmittel Dritter – ist mit Treu und Glauben sowie Vertrauensschutz (Art. 9 BV) nicht vereinbar.
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| 03.03.2026 |
7W 23 17
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Ohne Gewinn fehlt dem Steuerobjekt der Grundstückgewinnsteuer ein essentielles Element, weshalb mangels Steuerobjekt eine Besteuerung zu unterbleiben hat und die Steuerpflicht mit dem Grundstücksverlust bzw. dem fehlenden Grundstückgewinn endet (E. 4.3).
Bei Vorliegen einer gemischten Schenkung ist der vollständige Steueraufschub zu gewähren (E. 5.2).
Zur Beurteilung ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist auf das Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Veräusserungswert abzustellen (E. 6.4). |
| 23.01.2026 |
RRE Nr. 1191
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2025 VI Nr. 5 |
Ist ein Gegenstand so weit vorbereitet, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife. Die behördliche Informationstätigkeit hat sich ab diesem Zeitpunkt an die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu halten.
Nicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. |
| 23.01.2026 |
GSD 2025 3
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2025 VI Nr. 4 |
Unrechtmässig erwirkte wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten. In Härtefällen kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden. Einer betroffenen Person darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie nicht von sich aus ein entsprechendes Gesuch stellt, wenn sich ein solches zwar nur implizit, aber doch deutlich aus ihrer Eingabe ergibt und augenfällige Gründe auf eine Härtefallsituation schliessen lassen.
Insbesondere im Bereich der Asylsozialhilfe, wo niedrigere Unterstützungsansätze gelten, kann die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs eine unbillige Härte für die betroffene Person bedeuten, wenn die Ansätze dadurch über längere Zeit auf dem Nothilfeniveau belassen werden. |
| 23.01.2026 |
GSD 2025 2
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2025 VI Nr. 3 |
Über die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen (SIL) hat die Behörde im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Eine generelle Zusicherung oder generelle Verweigerung, künftig gewisse Kosten als SIL zu übernehmen, stellt einen Verzicht auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens dar, was einer Ermessensunterschreitung gleichkommt.
Insbesondere die Übernahmen von Kosten für Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen können als fördernde SIL gelten und sind im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche einen grundrechtlich garantierten Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (Art. 11 BV). Zur Förderung dieser Entwicklung trägt auch die soziale Integration bei, die durch sportliche oder andere gemeinschaftliche Aktivitäten, beispielsweise in einem Sportverein, ermöglicht wird. |
| 19.12.2025 |
7R 24 2
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2025 IV Nr. 15 |
Erlassprüfung. Reglement über die Kurzzeitvermietung der Stadt Luzern. Frage danach, ob sich das kommunale Reglement auf eine hinreichende Rechtsgrundlage stützt. Gemeindeautonomie. Verhältnis des kommunalen Reglements zum OR sowie zum RPG und PBG (zum Ganzen E. 6). Frage danach, ob die angefochtenen Bestimmungen des Reglements mit dem höherrangigen Verfassungsrecht, insbesondere mit der Eigentumsgarantie (Bestandes- und Besitzstandsgarantie), der Wirtschaftsfreiheit, dem Rückwirkungsverbot, dem Rechtsgleichheitsgrundsatz und dem System der freien Marktwirtschaft, im Einklang stehen (E. 7). Verwendung privatrechtlicher Begriffe im öffentlichen Recht (E. 8.2). |
| 12.12.2025 |
GSD 2025 1
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2025 VI Nr. 2 |
Die Abgeltung von Leistungen nach dem SEG knüpft am zivilrechtlichen Wohnsitz der betreuungsbedürftigen Person an. Die Abgeltung von Leistungen eines ausserkantonalen Dienstleistungsanbieters in der Familienpflege kann gestützt auf § 29 Abs. 2 SEG in Verbindung mit § 32a SEG jedoch im Einzelfall erfolgen, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes in einem anderen Kanton, der Unterstützungswohnsitz sich jedoch in einer Luzerner Gemeinde befindet. |
| 05.12.2025 |
5V 24 328
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2025 III Nr. 6 |
Die IV-Stelle kann auch nach Inkrafttreten der WEIV per 1. Januar 2022 nicht endgültig entscheiden, ob ein externes medizinisches Gutachten erstellt wird. Eine entsprechende abschliessende Entscheidkompetenz lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der massgebenden Bestimmungen vereinbaren. Der Verwaltungsweisung, wonach bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person diesbezüglich keine Verfügung zu erlassen sei (KSVI Rz. 3067.1), ist die Anwendung zu versagen (E. 4).
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| 20.11.2025 |
7W 24 43/7W 24 44
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Abgrenzung zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei (Hobby). Das Durchführen von Segeltörns ist vorliegend mangels Gewinnstrebigkeit von Beginn an als Hobby zu qualifizieren. Die Verluste sind daher steuerlich nicht abzugsfähig. |
| 20.11.2025 |
7H 22 122
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2025 IV Nr. 14 |
Frage nach der Berücksichtigung geringfügiger Übertretungen bei der Beurteilung, ob von der ausländischen Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit i.S.v. Art. 5 Anhang I FZA ausgeht, und damit nach der Zulässigkeit, Akten zu solchen Übertretungen im Dossier der Migrationsbehörde zu führen (E. 5). Frage nach dem Anspruch auf Mitteilung der Widerrechtlichkeit der Weiterleitung von Akten durch eine Migrationsbehörde an eine andere Migrationsbehörde zur Beseitigung der Folgen der widerrechtlichen Bearbeitung von Personendaten i.S.v. Art. 41 Abs. 1 lit. b DSG bzw. § 18 Abs. 1 lit. b KDSG (E. 6.3 f.). |
| 13.11.2025 |
7H 23 264
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2025 IV Nr. 13 |
Zur Beschwerdelegitimation kantonaler Behörden im Bau- und Planungsrecht (E. 1.3).
Gestaltungsplan und Baubewilligungsverfahren: Ein Sondernutzungsplan kann Elemente eines baurechtlichen Vorentscheids enthalten, die im anschliessenden Baubewilligungsverfahren verbindlich sind. Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands wurde in vorliegender Angelegenheit bereits im Gestaltungsplan verbindlich erteilt (E. 3).
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| 29.10.2025 |
3B 24 30
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2025 II Nr. 3 |
Wenn erstmals in der Duplik die Anpassung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge verlangt wird, muss die Gegenpartei aufgrund der Interdependenz zwischen Kinderunterhalt und nachehelichem Unterhalt im Schlussvortrag die Gelegenheit erhalten, sich zusätzlich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen auch zu den nachehelichen Unterhaltsbeiträgen zu äussern und entsprechende Begehren zu stellen. Trotz Novenschranke und Dispositionsmaxime können die Rechtsbegehren betreffend nachehelichen Unterhalt betragsmässig (im Schlussvortrag) soweit erhöht werden, als dass insgesamt (d.h. zusammen mit den Kinderunterhaltsbeiträgen) die Rechtsbegehren die ursprünglich verlangten Unterhaltsbeiträge nicht übersteigen. |
| 23.10.2025 |
7H 23 232
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2025 IV Nr. 12 |
Das kantonale Recht legt in § 13 PBV den maximal zulässigen Rahmen der Überbauungsziffer-Privilegierungsmöglichkeiten fest, welcher von den Gemeinden nicht ausgeweitet werden darf. Die Gemeinden können jedoch gänzlich auf die Privilegierungsmöglichkeit verzichten oder die von der Privilegierungsmöglichkeit profitierenden Bauten auch enger fassen.
Die für die Überbauungsziffer relevante anrechenbare Gebäudefläche wird über die projizierte Fassadenlinie definiert. Überschreitet eine zu beurteilende Fläche die festgesetzten Dimensionen für vorspringende Gebäudeteile und handelt es sich dabei auch nicht um eine Anbaute, hat dies nach der IVHB zur Folge, dass die projizierte Fassadenlinie des entsprechenden (Haupt-)Gebäudes aussen um den entsprechenden Gebäudeteil herum verläuft. Folglich zählt sie zur anrechenbaren Gebäudefläche der Hauptbaute und ist entsprechend auch zur Überbauungsziffer für Hauptbauten zu zählen.
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| 17.10.2025 |
7H 23 119
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2025 IV Nr. 11 |
Es besteht kein kommunaler Spielraum, die im vorliegenden Bauprojekt geplanten Balkone, welche die Dimensionen für vorspringende Gebäudeteile überschreiten, als Nebenbauten zu qualifizieren. Die Balkone sind Teil des Hauptgebäudes. Dies ergibt sich aus den kantonalen Bestimmungen, deren Auslegung und Einbettung ins kantonale Recht und gestützt auf die Rechtsprechung betreffend vorspringende Gebäudeteile. Die Balkonflächen sind demnach zur Überbauungsziffer der Hauptbaute hinzuzurechnen. |
| 16.10.2025 |
7H 25 58
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Die Deponierung einer Rechtsmitteleingabe ausserhalb der Haupttüre des Gerichtsgebäudes kann nicht als fristgerechte Übergabe an das Kantonsgericht im Sinn von § 33 Abs. 2 VRG qualifiziert werden. |
| 23.09.2025 |
7H 24 121
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2025 IV Nr. 9 |
Bedingte Gewinnbeteiligung bei ausgerichteten nicht rückzahlbaren Covid-19-Härtefallbeiträgen. Sowohl eine echte als auch eine unechte Rückwirkung von § 3b der Kantonalen Härtefallverordnung in der Fassung vom 20. April 2021 scheiden aus (E. 5).
Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung ist auf den steuerbaren Jahresgewinn des Unternehmens abzustellen (E. 7). Die Berichtigung von ausserordentlichen Abschreibungen hinsichtlich der für die Gewinnbeteiligung massgebenden Geschäftsjahre ist zulässig (E. 7.2.3).
Mit Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2021 konnte die Vorinstanz noch keine Kenntnis von einer allfälligen Rückforderung haben, sondern erst nach deren Prüfung und der Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung. Im konkreten Fall keine Verjährung des Rückforderungsanspruchs aus bedingter Gewinnbeteiligung (E. 11.2). |